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Im Landkreis Meißen sind bislang 936 Personen positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet worden. Von diesen befinden sich 441 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind damit 29 neu infizierte Personen hinzugekommen.
 
Es sind 575 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 52 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen stationär aufgenommen. Sechs von ihnen liegen auf der Intensivstation. 26 Personen sind insgesamt verstorben.

Der heutige Inzidenzwert für den Landkreis Meißen liegt bei 135,4.

Die vom Landkreis Meißen erlassenen Allgemeinverfügungen zum Vollzug der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden mit Ablauf des heutigen Tages aufgehoben. Zwischenzeitlich hat der Freistaat Sachsen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 erlassen, die am 2. November 2020 in Kraft getreten ist. Inhaltlich sind die in den Allgemeinverfügungen des Landkreises Meißen geregelten Tatbestände überwiegend in dieser neuen SächsCoronaSchVO geregelt worden. Deshalb und aus Gründen der Rechtsübersichtlichkeit werden die derzeit noch geltenden Regelungen der vorgenannten Allgemeinverfügungen daher mit Ablauf des 2. November 2020 aufgehoben.

Soweit § 8 SächsCoronaSchVO in der Fassung vom 2. November 2020 die Möglichkeit von weiteren Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörde eröffnet, behält sich der Landkreis Meißen anlassbezogen vor, hiervon Gebrauch zu machen. Die Aufhebungsverfügung ist auf der Website des Landkreises Meißen zu finden: http://www.kreis-meissen.org/3345.html

Seit heute und bis einschließlich 30. November 2020 gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Sie setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor, bspw. von Hallenbädern, Fitness-Studios, Tierparks, Museen und Theatern sowie Gastronomiebetrieben. Eingesehen werden kann diese neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung unter www.coronavirus.sachsen.de – Amtliche Bekanntmachungen.

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. „Es gelten weiter die „AHA“-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. Ich möchte noch einmal an die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen appellieren, diese Grundregeln zu beachten. Wenn alle mitmachen, kann es uns gelingen, die Infektionszahlen wieder zu senken und die Kurve abzuflachen“, sagt Janet Putz, die stellvertretende Landrätin.

In vielen Bereichen muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, bspw. im ÖPNV, in Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Gesundheitseinrichtungen, in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, beim Aufenthalt in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände. Die neue Sächsisch Corona-Schutz-Verordnung regelt ebenfalls Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

Unverständnis rief unterdessen eine Aktion Unbekannter hervor: Sie hatten am Wochenende vor dem Eingang zum Verwaltungsgebäude des Landratsamtes in der Brauhausstraße in Meißen einen Kranz niedergelegt. „Diese Tat macht mich und viele weitere Personen sehr betroffen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Landratsamt – und in den vergangenen Monaten insbesondere im Gesundheitsamt – leisten eine unglaubliche Arbeit. Vor diesem Hintergrund ist eine solche Aktion absolut deplatziert. Sicherlich sind nicht alle Menschen mit den beschlossenen und nunmehr geltenden Einschränkungen einverstanden. Und dies kann man in unserer Demokratie auch äußern. Das aber anonym und mit einer solch geschmacklosen Aktion zu zeigen, zeugt von Feigheit und beleidigt alle, die die Schutzmaßnahmen zum eigenen und zum Wohle anderer Menschen ernst nehmen und sich daran halten“, sagte die stellvertretende Landrätin Janet Putz.
Im Landkreis Meißen gibt es 907 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen. Von diesen befinden sich 422 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind 54 neu infizierte Personen hinzugekommen. Alle positiv getesteten Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Alten-/Pflegeheims in Nossen sind, sofern sie im Landkreis Meißen wohnhaft sind, nun erfasst und damit im Tagesbericht berücksichtigt. Es sind zudem 538 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 46 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen stationär aufgenommen. Acht von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Die Zahl der Personen, die auf den Covid-19-Stationen der Krankenhäuser in Meißen und Coswig behandelt werden, ist jedoch höher. Zuständigkeitshalber wird vom Gesundheitsamt des Landkreises Meißen nur die Anzahl der im Landkreis Meißen wohnhaften Personen erfasst und veröffentlicht. 26 Personen aus dem Landkreis Meißen sind insgesamt verstorben.

Der heutige Inzidenzwert für den Landkreis Meißen liegt bei 135,4. Mindestens bis zum Inkrafttreten der angekündigten neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat die 3. Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Gültigkeit. Sie ist zu finden unter http://www.kreis-meissen.org/3345.html. In Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird dann über die Aufhebung der in diesem Zusammenhang erlassenen Allgemeinverfügungen entschieden.
Im Landkreis Meißen gibt es zum heutigen Tag 766 positiv getestete Personen. Von diesen befinden sich 293 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Es sind zudem 530 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.

Im Vergleich zum Vortag verzeichnet der Landkreis Meißen 72 neu infizierte Personen. Dies ist der bislang höchste Wert an Neuinfektionen für einen Tag.

Betroffen sind im Landkreis Meißen insbesondere zwei Seniorenpflegeeinrichtungen. Im Pflegeheim „Schöner Blick“ in Nossen sind nunmehr 23 Bewohnerinnen und Bewohner sowie 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter positiv getestet. Alle bereits bestätigten Fälle sind in der heutigen Statistik erfasst.

Da einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung außerhalb des Landkreises Meißen wohnen, werden sie entsprechend in den Statistiken des jeweiligen Landkreises verzeichnet. Da nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Bewohnerinnen und Bewohner im ersten Test erfasst werden konnten, erfolgte gestern noch eine weitere Testung vor Ort. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor.

Eine weitere betroffene Seniorenpflegeeinrichtung ist der Pflegedienst Christoph in Röderau-Bobersen. Dort liegen für elf Gäste sowie elf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter positive Testergebnisse vor. Da zu diesen Fällen noch ermittelt wird, ist an der Stelle noch keine vollständige Erfassung aller Fälle erfolgt.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 38 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen stationär aufgenommen. Fünf von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. 26 Personen sind insgesamt verstorben, damit ist ein weiterer Todesfall zu verzeichnen.

Der heutige Inzidenzwert für den Landkreis Meißen liegt bei 93,6. Mindestens bis zum Inkrafttreten der angekündigten neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat die 3. Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung Gültigkeit. Sie ist zu finden unter http://www.kreis-meissen.org/3345.html. In Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird dann über die Aufhebung der in diesem Zusammenhang erlassenen Allgemeinverfügungen entschieden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes Meißen sind gegenwärtig vorzugsweise per Telefon, E-Mail und Post zu erreichen. In dringenden Angelegenheiten, die einer persönlichen Vorsprache bedürfen, sind die Einwohnerinnen und Einwohner angehalten, vor dem Besuch im Landratsamt einen Termin zu vereinbaren.

Weiterhin ohne vorherige Terminabsprache ist die Kfz-Zulassungsstelle zu den gewohnten Servicezeiten erreichbar. In den Gebäuden des Landratsamtes ist zwingend eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung

Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von:

* Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
* Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
* Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
* Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
* Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
* Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
* Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
* Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
* Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten
* Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
* Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum
* Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
* Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
* Zirkussen
* Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
* Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
* Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
* Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
* Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
* alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt.
Dies gilt jedoch nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.

Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Es gelten weiter die »AHA«-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig gelüftet werden.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):

* Bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen
* in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
* in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
* beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
* in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände
* in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
* beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn:

* der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
* für die Primarstufe,
* Horte,
* im Unterricht für Schüler der Sekundarstufe I,
* im Unterricht an Förderschulen der Sekundärstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
* im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
* im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
* zur Aufnahme von Speisen und Getränken

Eine Mund- und Nasenbedeckung ist zu tragen beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer.

Abhängig von der regionalen aktuellen Infektionslage können die zuständigen kommunalen Behörden verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehört insbesondere die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an Orten, an den Menschen dichter oder länger zusammenkommen.
Sächsische Quarantäne-Verordnung angepasst
 
Das sächsische Sozialministerium hat die sächsischen Quarantäne-Regelungen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten angepasst. Grundlage ist die neue Muster-Quarantäne-Verordnung des Bundes. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 2. bis 30. November 2020.
Personen, die aus dem Ausland nach Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet (gemäß Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut) aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich für einen Zeitraum von zehn Tagen (bisher 14 Tage) nach ihrer Einreise ständig in ihrer Wohnung aufhalten: Die häusliche Quarantäne kann frühestens fünf Tage nach der Einreise durch einen negativen Corona-Test beendet werden. Die Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen worden sein.

Zudem wurden die Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne geändert. Der »kleine Grenzverkehr«, etwa zum Einkaufen oder Tanken, ist nunmehr bis zu einem Aufenthalt von 24 Stunden in beide Richtungen ohne Quarantäne möglich. Von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne generell ausgenommen sind zudem unter anderem:
• Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangrechts einreisen.
• Personen, die in Sachsen wohnen und die sich zwingend notwendig zur Berufsausübung, für ihr Studium oder ihre Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)
• Personen, die in einem ausländischen Risikogebiet wohnen und die sich zwingend notwendig zur Berufsausübung, für ihr Studium oder ihre Ausbildung nach Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger)
• Personen – ohne Grenzpendler oder Grenzgänger zu sein – die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. Geschäftsreisende)
• Beschäftigte im Gesundheitswesen für unaufschiebbare medizinische Behandlungen im Einzelfall (zum Beispiel im Zusammenhang mit Transplantationen)
• Beschäftigte im grenzüberschreitenden Waren-, Güter- und Personenverkehr ohne zeitliche Begrenzung (z.B. Lkw-Fahrer, Piloten)

Bei Vorliegen eines negativen Corona-Tests (Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein) sind von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne unter anderem ausgenommen:
• Beschäftige, deren Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung der Rechtspflege, Volksvertretungen bzw. Organe der EU, diplomatischer Beziehungen und Verwaltungen ist
• Beschäftigte, deren Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens ist,
• Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten zweiten Grades einreisen
• Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen

Die neue Quarantäne-Verordnung finden Sie in Kürze online unter www.coronavirus.sachsen.de unter »Amtliche Bekanntmachungen«.
Samstag, 31 Oktober 2020 00:34

Dresden stellt die Striezelmarkt-Fichte auf

Am Sonnabend, 31. Oktober 2020, wird auf dem Dresdner Altmarkt der Baum für den 586. Striezelmarkt aufgestellt. „Der diesjährige Striezelmarkt ist durch die Corona-Pandemie von zahlreichen Veränderungen und auch Unwägbarkeiten geprägt. Aber der Baum bleibt die unumstößliche Konstante unserer städtischen Advents- und Weihnachtstradition“, so Oberbürgermeister Dirk Hilbert.

Seit gestern ist klar: Der Striezelmarkt kann im November in seiner neu geplanten Form nicht stattfinden. Auf Grund des Infektionsgeschehens und nach den Festlegungen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind ab dem 2. November Veranstaltungen bis Ende November untersagt. Das betrifft auch die thematischen Weihnachtsmärkte. „Wir verfolgen den Gedanken der Weihnachtsstadt Dresden dennoch weiter und prüfen, welches weihnachtliche Geschehen nach den Festlegungen in der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz mit der Kanzlerin im Dezember denkbar wäre“, sagt Hilbert. Und Wirtschaftschef Dr. Robert Franke erklärt: „Wir wissen um die wirtschaftliche Relevanz des Striezelmarktes für Händler, Gastronomen und den Einzelhandel und versuchen Weihnachtmärkte in Dresden zu ermöglichen. Deshalb werden wir uns jetzt mit den Händlern und sonstigen Beteiligten vom Striezelmarkt und den thematischen Weihnachtsmärkten in Verbindung setzen und darüber sprechen, wer in welcher Form im Dezember gern auf den Märkten vertreten wäre. Dies wird sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls werden wir die Konzeption anschließend überarbeiten und dabei auch die aktuellen Regelungen von Bundes- und Freistaatsseite berücksichtigen.“
Im Landkreis Meißen sind bislang 694 Personen positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet worden. Von diesen befinden sich gegenwärtig 242 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind 42 neu infizierte Personen hinzugekommen.
 
Dieser hohe Wert an Neuinfektionen berücksichtigt noch nicht den bereits bekannten Corona-Ausbruch im Pflegeheim „Schöner Blick“ in Nossen. Dort wurden 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie 22 Bewohnerinnen und Bewohner positiv getestet. Weitere Testungen in der Einrichtung sind geplant. Die Erfassung dieser Fälle läuft gegenwärtig noch und wird sich somit morgen erst bemerkbar machen.

Die stellvertretende Landrätin Janet Putz zeigte Unverständnis über diesen lokalen Corona-Ausbruch: „Ein solch hohe Trefferquote in einer Einrichtung mit 64 Plätzen ist besorgniserregend. Wir müssen leider mit weiteren positiven Testergebnissen bei den Familienangehörigen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Pflegekräfte rechnen. Ich möchte noch einmal an alle Pflegeeinrichtungen appellieren, in der gegenwärtigen Situation besonders sensibel vorzugehen, Veränderungen genau zu beobachten und den Vorgaben entsprechend zu agieren.“

Im Landkreis Meißen sind zudem 439 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.

Der heutige Inzidenzwert für den Landkreis Meißen liegt bei 72,5. Weiterhin Gültigkeit hat damit die 3. Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, zu finden unter http://www.kreis-meissen.org/3345.html.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 33 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen stationär aufgenommen. Sechs dieser Patienten werden auf der Intensivstation behandelt. Zwei weitere Personen sind verstorben, die Zahl der Verstorbenen seit Ausbruch der Pandemie liegt damit jetzt bei 25 Personen.
Im Landkreis Meißen sind bislang 652 Personen positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet worden. Von diesen befinden sich 218 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Insgesamt 23 Personen sind gegenüber gestern neu hinzugekommen. Es sind 398 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 31 Einwohner/-innen des Landkreises Meißen stationär aufgenommen, fünf von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. 23 Personen sind insgesamt verstorben. Der heutige Inzidenzwert für den Landkreis Meißen liegt bei 63,8. Damit gilt seit gestern die 3. Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, zu finden unter http://www.kreis-meissen.org/3345.html.
Die Zahl der im Landkreis Meißen positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getesteten Personen hat sich seit gestern um 20 auf nunmehr insgesamt 629 Personen erhöht. Davon befinden sich gegenwärtig 215 Menschen in behördlich angeordneter Quarantäne. Zudem gilt für 362 Kontaktpersonen von positiven Fällen eine häusliche Isolation.

Der Inzidenzwert hat sich auf 59,2 erhöht. Da die Schwelle von 50 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen bereits gestern überschritten wurde, war der Landkreis verpflichtet, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen zu ergreifen. Seit heute gilt daher die 3. Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, zu finden unter http://www.kreis-meissen.org/3345.html (siehe dazu auch die gestrige Pressemitteilung).

In der heutigen Sitzung des Corona-Krisenstabes des Landkreises informierte Frau Dr. Ulrike Thieme vom Gesundheitsamt darüber, dass Veranstaltungen gleichwohl stattfinden können. „Allerdings ist die Anzahl der Teilnehmer nunmehr grundsätzlich auf 100 begrenzt. Für Ausnahmen, insbesondere in Hinblick auf in Kürze stattfindende, bereits genehmigte Veranstaltungen, ist eine erneute Abstimmung des Hygienekonzeptes mit dem Gesundheitsamt erforderlich.“ Ggf. könnte es z. B. notwendig sein, die bislang mögliche Verringerung der Mindestabstände aufzuheben.

Oberste Priorität hat nach wie vor die Kontaktnachverfolgung. Dafür erhält das Gesundheitsamt ab der kommenden Woche Unterstützung durch 10 Soldaten der Bundeswehr. Mitglieder des THW sowie Studenten der Verwaltungsfachhochschule sind hier bereits seit Montag entsprechend im Einsatz. Zudem wurde Personal aus anderen Bereichen der Landkreisverwaltung in das Gesundheitsamt abgeordnet, sodass sich dort jetzt 180 Mitarbeiter/innen mit der Kontaktnachverfolgung, der Beratung sowie der Prüfung von Hygienekonzepten beschäftigen. „Wir sind sehr dankbar für diese Hilfen“, so Frau Dr. Thieme. „Wenn sich die Zahl der täglichen Neuinfektionen aber weiter erhöht, werden wir nicht mehr alle Kontaktpersonen zeitnah erreichen und so die Infektionsketten unterbrechen können.“ Es sei daher nach wie vor wichtig, durch die Einhaltung der Corona-Schutz-Maßnahmen die Ausbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen.

Die stellvertretende Landrätin, Janet Putz, machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass u. a. bei privaten Feiern, die derzeit ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit max. 10 Personen zulässig sind, Augenmaß angebracht sei. „Nicht alles, was rechtlich möglich ist, sollte in jedem Fall ausgereizt werden. Respekt und Verantwortungsbewusstsein sowie der gesunde Menschenverstand gebieten es, niemanden unnötigen Risiken auszusetzen.“

Dies gilt auch für den Halloween-Brauch am 31.10, bei dem Kinder von Haus zu Haus gehen. „Die einzelnen Gruppen sollen nicht mehr als 5 Kinder umfassen. Mund-Nasen-Bedeckungen sollten selbstverständlich sein, Halloween-Gaben nur in Originalverpackung angenommen und die Süßigkeiten nur nach vorheriger ausführlicher Handhygiene verzehrt werden.“, mahnt Frau Dr. Thieme zur Vorsicht. Vor dem Hintergrund, dass Quarantänepersonen nicht die Haustür öffnen dürfen, sollte auch dort nur einmal geklingelt werden, wo erkennbar jemand zu Hause ist.

Sorge bereitet den Mitgliedern des Krisenstabes, dass Quarantäneanordnungen in Einzelfällen nicht immer auf die erforderliche Akzeptanz stoßen, Mund-Nasen-Bedeckungen nicht oder nicht richtig getragen sowie Abstände oder Hygieneregeln nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund intensiviert das Kreisordnungsamt seine anlassbezogenen Kontrollen und wird die Präsens vor Ort dort, wo es erforderlich ist, durch den Einsatz von Landes- und Bundespolizei verstärkt.

Klinikvorstand Frank Ohi informierte die Mitglieder des Krisenstabes über 26 Erkrankte, welche aktuell im Elblandklinikum Meißen stationär betreut werden. Sechs von ihnen befinden sich auf der Intensivstation. „Im Frühjahr mussten vor allem hochbetagte mit Covid-19 infizierte Menschen behandelt und vor allem auch beatmet werden.“, so Ohi. „Das Durchschnittsalter ist jetzt auf 68 gesunken und es weisen auch weniger Patienten eine Vorerkrankung oder -belastung auf.“
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 609 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestete Personen. Dies sind 29 mehr im Vergleich zu gestern. 211 aller bislang positiv getesteten Personen befinden sich gegenwärtig in behördlich angeordneter Quarantäne. Zudem gilt für 323 Kontaktpersonen von positiven Fällen eine häusliche Isolation. Unabhängig vom Status der Quarantäne werden aktuell 25 Erkrankte stationär betreut, sechs von ihnen befinden sich auf der Intensivstation. 23 Personen sind insgesamt verstorben.

Der Landkreis ist verpflichtet, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen 50 Fälle bezogen auf 100.000 Einwohner überschreiten. Dieser Inzidenzwert liegt aktuell im Landkreis bei 57,1. Aus diesem Grund erlässt der Landkreis eine neue Allgemeinverfügung, die zum 27.10.2020 in Kraft tritt. Diese 3. Allgemeinverfügung finden Sie unter dem Link http://www.kreis-meissen.org/3345.html.

Die neue Allgemeinverfügung legt zusätzlich zu den ohnehin zu beachtenden Schutzmaßnahmen u. a. Folgendes fest:

• Tragepflicht einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen und in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr. Zu den Orten in diesem Sinne gehören insbesondere Ansammlungen bei Demonstrationen, Märkte, Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs, Bahnhöfe, frei zugängliche Bank- und sonstige Automaten, Bankinstitute und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung. Die Anordnung gilt für alle Zeiten des regelmäßigen Publikumsverkehrs.

• Pflicht zur Datenerfassung zur Kontaktnachverfolgung nicht nur in Gaststätten und Hotels, sondern in weiteren bestimmten Einrichtungen (z. B. Sportstätten, Aus- und Fortbildungseinrichtungen).

• Schank- und Speisewirtschaften sind bereits von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen.

• Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt für alle Einrichtungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, Gastronomie, Einrichtungen des Einzelhandels und Tankstellen.

• Die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen wird auf 100 Personen begrenzt. Ausnahmen bedürfen eines mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Meißen erneut abgestimmten Hygienekonzeptes.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass derzeit Feiern im öffentlichen und im privaten Raum ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig sind. Betriebs- und Vereinsfeiern sind untersagt.

Soweit allerdings nicht binnen zehn Tagen die Infektionszahlen unter die Schwelle von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner sinken, sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nur noch zwischen zwei Hausständen oder fünf Personen zulässig.

Die stellvertretende Landrätin, Janet Putz, appellierte angesichts der weiter steigende Corona-Infektionszahlen auch in unserem Landkreis an die Bevölkerung, weiterhin achtsam miteinander umzugehen. „Wichtig ist unser Zusammenhalt auf Abstand. Sensibilität und Augenmaß im täglichen Umgang miteinander sowie das Abwägen von „muss unbedingt“ und „kann eventuell“ sollte jede unserer Entscheidungen begleiten. Das gebietet der Respekt vor der Situation sowie vor jedem anderen Menschen sei es in der eigenen Familie, im Freundes- und Bekanntenkreis, im Arbeits- oder Dienstleistungsumfeld.“