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Das Stadt- und Regionalportal

Kfz-Zulassung sowie Fahrerlaubnisbehörde arbeiten wieder mit Terminvergabe
 
Gegenüber gestern sind im Landkreis Meißen 242 neu infizierte Personen hinzugekommen. Damit gibt es insgesamt 5.481 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestete Personen. 1.611 Personen von diesen befinden sich gegenwärtig in behördlich angeordneter Quarantäne. Aktuell sind 1.592 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.
 
Unabhängig vom Status der Quarantäne sind gegenwärtig 148 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. 15 von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. 187 Personen sind insgesamt verstorben. Dies sind zehn weitere verstorbene Personen im Vergleich zum Vortag.

Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 408,7. „Dieses Absinken des Inzidenzwertes im Vergleich zu gestern ist jedoch nicht auf einen Rückgang der Fallzahlen zurückzuführen. Keiner sollte sich daher in falscher Sicherheit wiegen“, erläuterte die Amtsärztin Dr. Simone Bertuleit im heutigen Krisenstab.

Zum Meldedatum 14. Dezember 2020 wurden seitens des Gesundheitsamtes des Landkreises Meißen alle Datensätze fristgerecht an die Landesuntersuchungsanstalt (LUA) übermittelt. Jedoch hat das RKI sachsenweit keine Meldung zum Meldedatum 14. Dezember 2020 verarbeitet. Daher sinkt der 7-Tage-Inzidenz des RKI ab. Realistisch ist beim gegenwärtigen Infektionsgeschehen ein Inzidenzwert von über 500.

Der Landkreis Meißen hat heute zwei weitere Allgemeinverfügungen zur Quarantäne in Seniorenpflegeeinrichtungen erlassen und auf der Website www.kreis-meissen.de unter Bekanntmachungen veröffentlicht. Für die Bewohnerinnen und Bewohner des Vitanas Senioren Centrum in Riesa und das Pflegeheim Lommatzsch wurde Quarantäne bis einschließlich 25. Dezember 2020 angeordnet. Beide Allgemeinverfügungen treten morgen in Kraft.

Auch wenn im Landkreis Meißen Alten- und Pflegeheime sowie Schulen und Kitas von Corona-Ausbrüchen betroffen sind, ist die Zahl der betroffenen Einrichtungen vergleichsweise geringer als in anderen Landkreisen. Das Infektionsgeschehen ist eher diffus, die Ansteckungen vollziehen sich stärker im privaten und beruflichen Bereich.

Ab Donnerstag, 17. Dezember 2020 sind Vorsprachen in der Kfz-Zulassung sowie der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Meißen nur noch mit vorheriger Terminabstimmung am Standort Meißen möglich. Die Terminabstimmung kann vorzugsweise per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit Angabe der Telefonnummer oder telefonisch für Fahrerlaubnisangelegenheiten unter 03521 725-1524 bzw. -1534 und für die Kfz-Zulassungsanliegen unter 03521 725-1507 bzw. -1544 vorgenommen werden.

Bereits vereinbarte Online-Termine in der Kfz-Zulassung bleiben bestehen und können genutzt werden. Allerdings sind die Termine für die Außenstelle Riesa in der Hauptstelle Meißen wahrzunehmen. Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden lediglich Termine für dringliche Anliegen vergeben.

Thema im heutigen Krisenstab waren auch die Maßnahmen, die die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am Sonntag beschlossen hatten. Hier bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Punkte, unter anderem das Verkaufsverbot für Pyrotechnik für Silvester, in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen werden. Definitiv geschlossen bleiben ab dem morgigen Mittwoch die Frisiersalons, teilte das Sächsische Wirtschaftsministerium bereits mit.
Die Wertstoffhöfe des ZAOE sind weiterhin zu den normalen Öffnungszeiten geöffnet. Vor dem Tor liegen die Abfallkalender in einer Kiste geschützt vor Regen oder Schnee zur Abholung bereit. Damit ist ein kontaktloses Entnehmen des Kalenders möglich; ein Formular muss nicht ausgefüllt werden.
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 5.238 positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen. Von diesen befinden sich gegenwärtig 1.439 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind 151 neu infizierte Personen hinzugekommen.

Es sind zudem 1.598 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis beträgt heute 499,3.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 139 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. 19 von ihnen liegen auf der Intensivstation. Da vier weitere Personen verstorben sind, beläuft sich Gesamtzahl der Verstorbenen im Landkreis Meißen nun auf 177 Personen.

Der Landkreis Meißen hat heute für die Bewohnerinnen und Bewohner des Pflege- und Betreuungszentrums Riesa eine Allgemeinverfügung zur Quarantäne bis einschließlich 23. Dezember 2020 veröffentlicht, die ab morgen gilt. Diese Allgemeinverfügung ist auf der Website des Landratsamtes www.kreis-meissen.de unter Bekanntmachungen zu finden.

Seit heute gilt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Diese sowie weitere Dokumente können unter www.coronavirus.sachsen.de „Amtliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden. Wie die gegenwärtig diskutierten Regelungen des Bundes, die voraussichtlich ab Mitte dieser Woche gelten könnten, in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen werden, wird sich im Laufe dieser Woche zeigen.
Dienstag, 15 Dezember 2020 01:17

Wertstoffhöfe des ZAOE weiterhin geöffnet

Nach der derzeit geltenden Sächsischen Corona-Schutzverordnung, § 4 (1) ist die Öffnung von Wertstoffhöfen erlaubt. Die Verordnung tritt am 11. Januar 2021 außer Kraft.

Somit gelten bis auf Widerruf die normalen Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe in Dippoldiswalde, Freital, Großenhain, Groptitz, Gröbern, Kleincotta, Meißen, Neustadt, Nossen, Pirna und Weinböhla.

Dippoldiswalde ist vom 23. Dezember bis einschließlich 3. Januar 2021 planmäßig geschlossen.
Zu den heute von Bund und Ländern beschlossenen verschärften Corona-Maßnahmen und dem angekündigten bundesweiten Lockdown sagt Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig:
 
»Bund und Länder haben heute gemeinsam entschieden, dass Deutschland ab kommendem Mittwoch in einen harten Lockdown geht. Diese Entscheidung, so schmerzlich sie für viele Menschen sein mag, ist richtig und wichtig. Sie ist der dramatischen Situation in unserem Land, vor allem im Gesundheitswesen, angemessen und auf Grund des hohen Infektionsgeschehens, welches droht außer Kontrolle zu geraten, dringend geboten.

Ich bedanke mich bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz, dass er die Vorschläge zur Unterstützung von betroffenen Unternehmen von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und mir vom Freitag aufgegriffen hat. Allen Unternehmen, die Hilfen benötigen, soll Unterstützung gewährt werden. So sollen Abschreibungsmöglichkeiten für Saisonwaren, die jetzt auf Grund der Schließung nicht mehr verkauft werden können, gefunden werden. Die Überbrückungshilfe III ist auf das erste Halbjahr 2021 ausgedehnt und umfassend ausgestattet und weiterentwickelt worden.

Ich appelliere an alle Menschen in unserem Land, die neuen Maßnahmen, welche ab morgen bereits in Sachsen und ab Mittwoch – noch einmal angepasst – dann in ganz Deutschland gelten werden, zu beachten und diese strikt einzuhalten. Ja, sie sind hart. Ja, wir alle müssen uns einschränken. Ja, es ist keine einfache Zeit. Aber es geht um Menschenleben! Um unser aller Gesundheit. Und vor allem darum, die hohen Infektionszahlen endlich zu senken. Wir sind zum Handeln gezwungen. Ein Abbremsen der Pandemie hat nicht funktioniert - wir müssen nun jedoch den rasenden Zug der Infektion endlich stoppen. Nur so können wir in absehbarer Zeit die Maßnahmen wieder lockern, unseren Alltag wieder aufnehmen und unsere Wirtschaft endlich wieder hochfahren.«
Tschechien startet ab dem 1. Januar 2021 ein E-Vignetten-System. Die Maut für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen wird dann ausschließlich mit elektronischen Vignetten abgerechnet, nicht mehr mit den klassischen Klebevignetten.
 
Die elektronische Vignette ist an das Autokennzeichen gebunden und online über den tschechischen E-Shop auf der Webseite www.edalnice.cz erhältlich.
 
Weiterhin sollen Selbstbedienungskioske insbesondere in Grenzgebieten oder am Beginn gebührenpflichtiger Autobahnen platziert werden. Erhältlich ist die E-Vignette auch in den Filialen der Tschechischen Post oder an EuroOil Tankstellen.

Eine Jahresvignette gilt zukünftig nicht wie bisher für ein Kalenderjahr, sondern für 365 Tage ab dem Datum des Beginns ihrer Gültigkeit. Die Kontrolle erfolgt über das Scannen der Kfz-Kennzeichen.

Beim Kauf über den E-Shop genügt es, lediglich das Zulassungsland, eine der drei Varianten der Gültigkeitsdauer der E-Vignette (10 Tage, 30 Tage oder 1 Jahr) und das Fahrzeugkennzeichen einzugeben. Nach der Bezahlung erhält der Käufer einen Zahlungsbeleg. Dieser Zahlungsbeleg muss nicht mit sich geführt werden.

Einige umweltfreundliche Fahrzeuge sind von der Vignettenpflicht befreit. Dies gilt für E-Autos und Fahrzeuge mit einem Wasserstoff- oder Hybridantrieb (C02-Emissionswert bis 50g/km). Die Befreiung gilt nicht automatisch, sondern ist zu beantragen. Formulare und die Befreiung
sind auf der genannten Webseite verfügbar.
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
 
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett heute eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 14. Dezember bis einschließlich 10. Januar 2021. Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und –konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.

Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig. Erlaubt sind Beerdigungen und Eheschließungen mit maximal zehn Personen.
 
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt
  • unaufschiebbare Prüfungen
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkäufe des täglichen Bedarfs.
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern
  • Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen.
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen

Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22 und 6 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
  • Ausübung des Berufs
  • Weg zur Kindernotbetreuung
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Arztbesuch
  • Begleitung Sterbender
  • Unabdingbare Versorgung von Tieren
  • in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst
  • Heiligabend und Silvesternacht

Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und –vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Zu den Beschränkungen im Schul- und Kitabetrieb sowie zur Notbetreuung informiert das Kultusministerium separat: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/244085

Die neue Corona-Schutz-Verordnung wird in Kürze unter www.coronavirus.sachsen.de
(»Amtliche Bekanntmachungen«) veröffentlicht.
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 4.737 positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen. Von diesen befinden sich 1.470 Personen gegenwärtig in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind 229 neu infizierte Personen hinzugekommen.
 
Es sind zudem 1.566 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 431,9.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 154 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. 22 von ihnen werden aktuell auf der Intensivstation behandelt. Mit zehn weiteren verstorbenen Personen erhöht sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 159.

Der Landkreis Meißen hat gestern für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnstätten des Lebenshilfe Riesa e.V. in Riesa eine Allgemeinverfügung zur Quarantäne bis einschließlich 22. Dezember 2020 veröffentlicht, die ab heute gilt. Diese Allgemeinverfügung ist auf www.kreis-meissen.de unter Bekanntmachungen zu finden.

Ab Montag, 14. Dezember 2020 bis einschließlich 8. Januar 2021 gehen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in den Notbetrieb. Schulen, einschließlich der Schulinternate, und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind mit Ausnahme einer möglichen Notbetreuung geschlossen.

Vorbehaltlich der Kabinettsentscheidung am heutigen 11. Dezember finden Eltern auf der Website www.coronavirus.sachsen.de unter „Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher“ bereits eine Liste systemrelevanter Berufsgruppen, für die eine Notbetreuung geplant ist. Ebenfalls dort zu finden sind die Formblätter zur Beantragung, die in der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzulegen sind. Es handelt sich um Entwürfe. Die endgültigen Listen werden erst nach der Kabinettsentscheidung veröffentlicht.
Staatsanwaltschaft verfolgt Beleidigung in den sozialen Netzwerken
 
Die Staatsanwaltschaft Leipzig übernahm Anfang 2020 von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren, in dem einem 71-jährigen Mann aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich zur Last gelegt worden ist, im März 2019 eine Bundestagsabgeordnete durch einen Kommentar auf einer Social-Media-Plattform beleidigt zu haben.

Der Kommentar des Beschuldigten ist neben den Äußerungen anderer Personen im Rahmen eines Rechtsstreits der Geschädigten mit der Betreiberin der Social-Media-Plattform über die Herausgabe der Daten zu Nutzern, welche sich mutmaßlich der Straftat der Beleidigung gegenüber der Geschädigten schuldig gemacht haben, durch das Kammergericht Berlin im März 2020 als Beleidigung im strafrechtlichen Sinne bewertet worden.

Durch die Staatsanwaltschaft Leipzig wurde nach Abschluss der Ermittlungen gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten bei dem für den Wohnsitz des Beschuldigten zuständigen Amtsgericht beantragt, diesen im Strafbefehlswege der Beleidigung schuldig zu sprechen und den Beschuldigten zu einer Geldstrafe in Höhe eines Monatseinkommens zu verurteilen. Der Strafbefehl wurde durch das Amtsgericht im Oktober 2020 antragsgemäß erlassen. Der Angeklagte hat keinen Einspruch eingelegt. Der Strafbefehl ist damit rechtskräftig.
Gegenüber gestern gibt es 153 neu mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierte Personen. Damit sind bislang im Landkreis Meißen 4.508 Personen positiv getestet worden. Von diesen befinden sich aktuell 1.375 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Es sind zudem gegenwärtig 1.606 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis beträgt heute 426,5.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 147 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. 19 von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Sechs weitere Personen sind verstorben. Damit beläuft sich die Gesamtzahl der Verstorbenen auf 149.

Am heutigen Tage ist im Landkreis Meißen die Sechste Allgemeinverfügung zum Vollzug der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in Kraft getreten. Sie ist auf der Website des Landkreises www.kreis-meissen.de unter Aktuelles – Bekanntmachungen zu finden.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum besteht nun an allen Orten, an denen regelmäßig mehrere Menschen zu erwarten sind. Dies sind beispielsweise Bushaltestellen, Fußgängerzonen und Parkplätze, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Auf einem leeren Fußweg ist das Tragen einer Maske nicht notwendig.

Die Sechste Allgemeinverfügung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) am 14. Dezember 2020 außer Kraft treten.