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Das Stadt- und Regionalportal

Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute insgesamt 15.502 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen. Dies sind 130 Personen mehr im Vergleich zum Vortag.
 
966 Personen befinden sich aktuell in behördlich angeordneter Quarantäne. Diese ist auch für 1.251 Kontaktpersonen von positiven Fällen angeordnet. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 190,7.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 70 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden sieben auf der Intensivstation behandelt. Die Zahl der Verstorbenen ist zu gestern unverändert und beläuft sich auf 575 Personen.

Ein weiteres Testzentrum hat in Nünchritz eröffnet: Das Testzentrum Pflegedienst Steuer GmbH, Glaubitzer Straße 23, führt dienstags und donnerstags in der Zeit von 8.15 bis 15.30 Uhr kostenlose Schnelltests durch. Die Adressen, Kontaktmöglichkeiten und Öffnungszeiten aller Testzentren im Landkreis Meißen finden Interessierte auf der Website www.kreis-meissen.de unter Landratsamt – Gesundheitsamt – Coronavirus (http://www.kreis-meissen.org/15946.html).
Mit einem heute veröffentlichten Normenkontrollurteil hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht § 2 der ersten im Freistaat Sachsen in Kraft getretenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 (SächsCoronaSchVO) für unwirksam erklärt.

Diese Vorschrift galt im Zeitraum vom 1. bis 20. April 2020. Mit ihr wurde damals das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt und 15 triftige Gründe einzeln aufgeführt, die zum Verlassen der Unterkunft berechtigten. Unter anderem gehörte dazu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO »Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs … ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person«.

Obwohl die Vorschrift nur bis 20. April 2020 galt, blieb das dagegen geführte Normenkontrollverfahren weiter zulässig. Die Corona-Schutz-Verordnungen gelten typischerweise nur kurz und treten regelmäßig außer Kraft, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Mit den Ausgangsbeschränkungen in § 2 SächsCoronaSchVO sind jedoch erhebliche Grundrechtseingriffe verbunden, deren gerichtliche Überprüfung möglich sein muss. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes war deshalb auch noch nachträglich durch Normenkontrollurteil über die Wirksamkeit der Vorschrift zu entscheiden.

In der Sache stützte sich die Verordnung zwar auf eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung (damals § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes in der Fassung vom 30. März 2020). Jedoch war § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO zu unbestimmt und damit unwirksam. Das führte zur Unwirksamkeit des § 2 SächsCoronaSchVO insgesamt, weil die Ausgangsbeschränkung in der dann noch verbleibenden Form - ohne die Möglichkeit, die häusliche Unterkunft für Sport und Bewegung im Freien als triftigem Grund zu verlassen - eine unangemessen schwere Belastung für alle Betroffenen dargestellt hätte.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Gericht zwar noch angenommen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO voraussichtlich hinreichend bestimmt ist, weil z.B. das »Umfeld des Wohnbereichs« mit etwa 10 bis 15 Kilometern um die Wohnung bemessen werden kann (vgl. Medieninformationen Nr. 2/2020 und Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 - 3 B 111/20 -). Damals war jedoch angesichts der von einer nicht sicher abzuschätzenden Gefahrenlage und einer besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung geprägten Gesamtsituation nur eine vorläufige Festlegung möglich.

Aufgrund der nunmehr nachträglich, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorgenommenen Untersuchung der Bestimmtheit kann daran nicht mehr festgehalten werden. Denn für die in der Norm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe »Bewegung«, »vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs« und »im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person« lässt sich trotz der offiziellen Erläuterungen des Verordnungsgebers und auch unter Zuhilfenahme anerkannter Methoden der Gesetzauslegung nicht ermitteln, welches Verhalten im Einzelnen noch erlaubt war und welches nicht. Das hatte wegen der empfindlichen Geldbußen, die bei Verstößen in § 5 Abs.2 SächsCoronaSchVO angedroht wurden, erhebliche Bedeutung.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beteiligten können deshalb binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Revision zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

SächsOVG, Normenkontrollurteil vom 21. April 2021 - 3 C 8/20 -


Meldung korrigiert, Stand: 22.04.2021, 14:00 Uhr
Letzte Änderung am Freitag, 23 April 2021 00:44
Gegenüber gestern sind 24 weitere positiv getestete Personen hinzugekommen. Damit gibt es im Landkreis Meißen insgesamt 15.372 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestete Personen. Von diesen befinden sich gegenwärtig 932 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.
 
Zudem sind 1.167 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 186,2.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 70 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Acht von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Die Zahl der Verstorbenen beläuft sind unverändert zum Vortag auf 575 Personen.

In den vergangenen Tagen haben weitere Einrichtungen für kostenlose Schnelltests im Landkreis Meißen den Betrieb aufgenommen. Die Elb-Apotheke in Nünchritz, Meißner Straße 25, testet nach telefonischer Absprache unter 035265 54355 Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils von 9 bis 11 Uhr.

Das Testzentrum Waldhäusl Frauenhain (Moselbruchweg 11, Gemeinde Röderaue) hat von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Die Adressen, Kontaktmöglichkeiten und Öffnungszeiten der Testzentren finden Interessierte auf der Website des Landkreises Meißen www.kreis-meissen.de unter Landratsamt – Gesundheitsamt – Coronavirus (http://www.kreis-meissen.org/15946.html).
Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow: »Bundesnotbremse gefährdet Lehre und Studium an Hochschulen«
 
Im Vorfeld der 2. und 3. Lesung zum Bundesinfektionsschutzgesetz warnt Sachsens Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow vor den Auswirkungen, die diese auf die Hochschulen haben werden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit den geplanten Änderungen der Koalitionsfraktionen wird der Situation an den Hochschulen nicht gerecht und berücksichtigt die Unterschiede in den Lehrformen zwischen Schulen und Hochschulen nicht. Wird das Gesetz so beschlossen, wirft das zahllose neue Fragen zur Organisation der Lehre in den Hochschulen auf.

Die Hochschulen in Sachsen sind ihrer Verantwortung, Infektionsschutz und akademischen Auftrag in Einklang zu bringen, im Rahmen der Hochschulautonomie bislang in vorbildlicher Weise gerecht geworden. Mit diesem Vorgehen ist keine Verschärfung des Infektionsgeschehens an den Hochschulen einhergegangen. Die jetzt vorgeschlagenen Änderungen am Infektionsschutzgesetz würdigen dieses Krisenmanagement bedauerlicherweise nicht im Ansatz.

Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow:
"Die Hochschulen waren und sind keine Treiber des Infektionsgeschehens und sie haben die die Herausforderungen der Pandemie bislang hervorragend gemeistert. Wir haben in den vergangenen Tagen und Wochen immer wieder versucht auf verträgliche Lösungen für den Hochschulbereich bei den Änderungen am Infektionsschutzgesetz hinzuwirken. Leider wurden unsere Bedenken kaum gehört. Letztlich bedeutet der vorliegende Entwurf aber große Einschränkungen über die ohnehin schon bestehenden Einschränkungen an den Hochschulen hinaus. Praktika in den Ingenieurswissenschaften, die medizinische Ausbildung direkt am Krankenbett, die künstlerische Ausbildung an den Kunst- und Musikhochschulen und noch mehr würden danach nicht mehr möglich sein. Die sogenannte Bundesnotbremse wirft die Bemühungen von Studierenden und Hochschulen in vielen Bereichen um Monate zurück.«
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 15.348 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestete Personen. Von diesen befinden sich aktuell 928 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind 15 weitere positiv getestete Personen hinzugekommen.

Zudem sind 854 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 194,4.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 71 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Neun von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Mit drei weiteren seit gestern Verstorbenen sind nunmehr insgesamt 575 Personen verstorben.
Gegenüber gestern sind im Landkreis Meißen 73 weitere positiv getestete Personen hinzugekommen. Damit gibt es bislang insgesamt 15.181 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestete Personen. Von diesen befinden sich gegenwärtig 832 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Zudem sind 760 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 204,8.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 67 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Zehn von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Unverändert zu den Vortagen sind bislang insgesamt 572 Personen verstorben.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat heute in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig vom 6. April 2021 voraussichtlich als rechtswidrig einzustufen ist, soweit die Einführung von Ausgangsbeschränkungen angeordnet wird. Die getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gilt allerdings nur gegenüber der Antragstellerin. Im Übrigen verbleibt es bei der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten und von der Stadt Leipzig bekanntgegebenen Ausgangsbeschränkung.

Nachdem vom 31. März 2021 bis 2. April 2021 der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in Leipzig überschritten wurde, verfügte die Stadt Leipzig am 6. April 2021, dass das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt ist (Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung) und benannte triftige Gründe, die ein Verlassen erlauben. Zur Begründung verwies sie auf § 8e Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchV -. Nach vorläufiger rechtlicher Prüfung durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts dürfte die Allgemeinverfügung - ebenso wie § 8e SächsCoronaSchV - nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - genügen. Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG, wonach die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nur zulässig sei, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre (ultima ratio), dürften nicht erfüllt sein. Der diesbezüglich zu treffenden Prognose lägen keine ausreichenden Erwägungen zu Grunde. Weder die Begründung zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung noch diejenige zur Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig enthielten Ausführungen dazu, ob nicht vorrangig andere, weniger einschneidende Maßnahmen aus dem Katalog des § 28a Abs. 1 IfSG hätten getroffen werden können, um die Verbreitung des Corona-Virus wirksam einzudämmen. Eine Begründung sei umso mehr erforderlich, wenn zugleich weitere Einschränkungen aufgehoben würden, wie etwa mit der Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 und vom 29. März 2021 mehrfach erfolgt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit der Beschwerde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht anfechtbar.
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 15.108 positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestete Personen. Von diesen befinden sich aktuell 813 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind 117 weitere positiv getestete Personen zu verzeichnen.

Für 595 Kontaktpersonen von positiven Fällen gilt ebenfalls behördlich angeordnete Quarantäne. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 229,6.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 63 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Zehn von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Weiterhin unverändert beläuft sich die Zahl der bislang Verstorbenen auf 572 Personen.
Letzte Änderung am Freitag, 16 April 2021 01:27
Gegenüber gestern sind im Landkreis Meißen weitere 120 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen hinzugekommen. Damit gibt es bislang insgesamt 14.991 positiv getestete Personen. Von diesen befinden sich gegenwärtig 753 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Zudem sind 546 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.
 
Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 62 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden zehn auf der Intensivstation behandelt. Weiterhin unverändert beläuft sich die Zahl der Verstorbenen auf bislang insgesamt 572 Personen.

Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 215,5. Damit wurde die Marke von 200 erstmals seit 22. Januar 2021 wieder überschritten. Auswirkungen auf die derzeit geltenden Regelungen hat dies vorerst nicht. So wären bspw. bei einer fünf Tagen andauernden Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Versammlungen auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt.

Die durch den Landkreis Meißen entsprechend der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung am 6. April 2021 ermöglichten Öffnungsschritte sind erst aufzuheben, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 mit an COVID-19 Erkrankten belegten Krankenhausbetten auf der Normalstation im Freistaat Sachsen überschritten wird. Mit Stand 13. April betrug die Bettenauslastung laut offizieller Website des Freistaates Sachsen 1.205, jedoch mit steigender Tendenz.

Im Landkreis Meißen haben nunmehr vier weitere Testzentren eröffnet: Im Testzentrum Markthalle Staucha (Thomas-Müntzer-Platz 2) werden von Montag bis Freitag jeweils von 6 bis 9 Uhr und von 15 bis 17 Uhr kostenlose Schnelltests durchgeführt. Das Testzentrum in Lommatzsch (Oschatzer Straße 2) hat von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und am Samstag von 9 bis 14 Uhr geöffnet.

Zwei weitere Testzentren bieten auch in der Stadt Meißen kostenlose Schnelltestmöglichkeiten an: Sowohl das Testzentrum Meißen Markt (Markt 3) als auch das Testzentrum Meißen Filmpalast (Theaterplatz 14) haben von Montag bis Samstag von 9 bis 18 Uhr geöffnet.

Die Adressen, Kontaktmöglichkeiten und Öffnungszeiten aller nunmehr 22 Testzentren im Landkreis finden Interessierte auf der Website des Landkreises Meißen www.kreis-meissen.de unter Landratsamt – Gesundheitsamt – Coronavirus (http://www.kreis-meissen.org/15946.html).
Jetzt ist die Zeit zu handeln
 
Wer seinen Buchsbaum erhalten möchte, muss jetzt aktiv werden. Die Raupen des Buchsbaumzünslers haben ihren Winterkokon aufgrund der kühlen Temperaturen noch nicht verlassen. Dort, wo Buchsbäume in den letzten Jahren befallen waren, sollte nach zusammengesponnenen Blättern gesucht werden. Zum aktuellen Zeitpunkt können diese noch herausgeschnitten werden, wie das Sächsische Landesaumt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) heute in Dresden mitteilte.

Die aus den Buchsbäumen entfernten Raupen sollten in einem geschlossenen, dunklen Beutel in die Sonne gelegt und nicht über den Kompost entsorgt werden. Wenn die Sträucher mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt werden, müssen die Raupen aufgesammelt werden, damit sie nicht in den Buchsbaum zurückwandern.

Junge Larven können im April auch noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Zum Schutz der Umwelt empfehlen die Pflanzenschutzexperten des LfULG, Präparate mit dem biologischen Wirkstoff Bacillus thuringiensis zu verwenden. Geeignete Produkte für den Haus- und Kleingarten sind XenTari oder Dipel ES. Wichtig ist, die gesamte Pflanze gleichmäßig zu benetzen. Eine Kontrolle sollte über das gesamte Jahr erfolgen, da sich innerhalb eines Jahres bis zu vier Generationen der Falter entwickeln können.

Für die Beratung der Gartenbesitzer stehen in den Fachmärkten geschulte Pflanzendoktoren zur Verfügung. Ebenso können sich Haus- und Kleingärtner mit ihren Fragen zum Pflanzenschutz und rund ums Gärtnern an die Sächsische Gartenakademie im LfULG wenden.