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Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
 
Die Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021. Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen. Bei einer Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich und Einrichtungen dürfen u.a. öffnen:
  • Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
  • Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich
  • Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung Testpflicht ist erlaubt.
  • Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
  • Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig; Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
  • Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder
  • Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.


Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit
  • die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen; sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung zulässig, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.


Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
  • für Kunden im Einzelhandel
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Zoos
  • Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks
  • Kulturstätten


Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.

Die neue Verordnung wird zeitnah auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de ("Amtliche Bekanntmachungen") zur Verfügung gestellt.
Gegenüber gestern sind im Landkreis Meißen keine weiteren positiv getesteten Personen hinzugekommen. Damit sind bislang insgesamt 17.250 Personen positiv auf das Coronavirus getestet worden. Von diesen halten sich gegenwärtig 386 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne auf. Es sind zudem 230 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.
 
Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 38 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Zehn von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Auch bei der Zahl der Verstorbenen gibt es keine Veränderungen. 587 Personen sind bislang insgesamt verstorben.

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 72,0. Damit hat der Landkreis Meißen heute den fünften Werktag in Folge den Schwellenwert von 100 nach der Sieben-Tage-Inzidenz des RKI unterschritten. Eine entsprechende Bekanntmachung hat der Landkreis Meißen heute auf seiner Website unter Bekanntmachungen veröffentlicht.

Ab Donnerstag, 27. Mai 2021, treten daher die Beschränkungen der Bundesnotbremse gemäß § 28b Abs. 1 IfSG außer Kraft und es gelten die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der jeweils gültigen Fassung. Damit gehen Lockerungen von Corona-Schutzmaßnahmen unter anderem bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen oder privaten Raum, bei Kultur und Sport, bei körpernahen Dienstleistungen und in Gastronomie und Beherbergung einher. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

Weiterführende Informationen finden sich auf der Website des Freistaates Sachsen www.corona.sachsen.de. Unter „Bekanntmachungen“ zeigt eine Übersicht die in Abhängigkeit von den jeweiligen Inzidenzwerten geltenden Corona-Schutzmaßnahmen.

Auch im heutigen Krisenstab Infektionsschutz des Landkreises Meißen wurde deutlich, dass sich die entspannte Lage stabilisiert hat. Dies zeigt sich in den Elblandkliniken ebenso wie im Gesundheitsamt. So verlagern sich dort die Anfragen bereits hin zu anderen Themen, wie Reiserückkehrer und Hygienekonzepte. „Der Krisenstab des Landkreises Meißen wird bis auf Weiteres nicht mehr regelmäßig, sondern nur noch nach Bedarf zusammentreten“, sagte Landrat Ralf Hänsel abschließend.
Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, auf Grund von EU-Recht in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise. Die erste Frist endet bereits am 19. Januar 2022. Bis dahin müssen alle Fahrerlaubnis-Inhaber mit den Geburtsjahren 1953 bis 1958 ihren Führerschein umtauschen.
 
Der Umtausch soll sicherstellen, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Zuständig für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Pandemiebedingt wird empfohlen, sich frühzeitig und vorab über die Änderungen der Sprechzeiten zu informieren.

Wann müssen Führerscheine umgetauscht werden?

Für den Führerscheinumtausch gelten gestaffelte Fristen - je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr - um eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten zu vermeiden.


Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033


Verlieren nicht rechtzeitig umgetauschte Führerscheine ihre Gültigkeit?

Das Ablaufdatum bedeutet, dass der Führerschein seine Gültigkeit, aber nicht, dass der Fahrer damit seine Fahrerlaubnis verliert. Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss mit einem Bußgeld rechnen. Auch im Ausland kann es mit alten Führerscheinen zu Problemen kommen.


Wie lange ist der neu ausgestellte Führerschein gültig?

Der neu ausgestellte Führerschein wird auf 15 Jahre befristet.

Die zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt auch nach Fristablauf unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung wie z. B. Bus- oder LKW-Fahrer.

Fahrerlaubnis-Inhaber sollten sich rechtzeitig vor Ablauf der Umtauschfrist an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden.


Welche Klassen werden in den neuen Führerschein eingetragen?

In den neuen Führerschein werden die Klassen eingetragen, die den bisherigen Fahrberechtigungen entsprechen. Wie sich die Zahlen- oder Buchstabenkürzel ändern, lässt sich in folgender Übersicht des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html
Den dritten Werktag in Folge liegt der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Meißen unter der Schwelle von 100. Das RKI weist heute einen 7-Tage-Inzidenzwert von 86,9 für den Landkreis aus. So wechseln ab Dienstag – 25. Mai 2021 – die Grundschulen im Landkreis in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen. Der Wechselunterricht endet damit in den Grundschulen.
 
42 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen sind im Landkreis Meißen gegenüber gestern hinzugekommen. Damit gibt es bislang 17.205 positiv getestete Personen. Von diesen befinden sich gegenwärtig 500 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Diese gilt auch für 400 Kontaktpersonen von positiven Fällen.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 44 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Neun von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Unverändert zum Vortag beläuft sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 586 Personen.


Hilfe für Unternehmen und Selbstständige

Bundesweit gleichzeitig sind am Dienstag die Härtefallhilfen gestartet. Das Programm zielt auf Unternehmen und Selbstständige, die von den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes ausgeschlossen und durch die Krise in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind.

Anträge können ausschließlich durch prüfende Dritte, d. h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, gestellt werden. Im Freistaat Sachsen ist die Sächsische Aufbaubank (SAB) mit dem Programmvollzug betraut. Weitere Informationen sowie der Link zur Antragstellung finden Interessierte auf der Webseite https://smex-ctp.trendmicro.com:443/wis/clicktime/v1/query?url=www.haertefallhilfen.de&umid=eb8db5c1-4d64-4e3c-81ce-423f7571a616&auth=b1b6b039a0943f8b8af33d3e135053f71107011d-8a4302de163eddeac9d253cb6bd9bad0aafcd5ce.
Weitere 53 positiv getestete Personen sind im Landkreis Meißen gegenüber gestern hinzugekommen. Damit gibt es bislang 17.163 positiv getestete Personen. Von diesen befinden sich aktuell 524 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Es sind zudem derzeit 439 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 84,4.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 42 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Neun von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Gegenüber gestern ist eine weitere Person verstorben. Damit beläuft sich die Zahl aller bislang Verstorbenen auf 586 Personen.
Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 91,8 und liegt damit den fünften Werktag in Folge unter dem Wert von 150. Das Landratsamt Meißen hat daher heute eine Notbekanntmachung zu dieser Unterschreitung des Schwellenwertes auf der Website www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen (http://www.kreis-meissen.org/3345.html) veröffentlicht.
 
Die mit dieser Unterschreitung des Schwellenwertes verbundenen erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag – damit ab Freitag, 21. Mai 2021. Ab dann ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (das sogenannte „click & meet“), wenn die Maßgaben des § 28b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe a und c IfSG beachtet werden:

  • die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche,

  • die Kundin oder der Kunde muss ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen und

  • der Betreiber muss die Kontaktdaten der Kunden – mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes – erheben.

Gegenüber gestern sind im Landkreis Meißen weitere 50 Personen positiv auf das Coronavirus getestet worden. Damit gibt es bislang 17.110 positiv getestete Personen. Von diesen befinden sich gegenwärtig 547 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Es sind zudem 467 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 47 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Zehn von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Unverändert zu den Vortagen sind bisher insgesamt 585 Personen verstorben.
Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 101,4 und liegt damit den fünften Werktag in Folge unter dem Wert von 165. Das Landratsamt Meißen hat daher heute eine Notbekanntmachung zu dieser Unterschreitung des Schwellenwertes auf der Website www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen (http://www.kreis-meissen.org/3345.html) veröffentlicht.

Die mit dieser Unterschreitung des Schwellenwertes verbundenen erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag – damit ab Donnerstag, 20. Mai 2021. Ab dann ist das Verbot der Durchführung von Präsenz­unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen aufgehoben. Die Durchführung von Präsenz­unterricht ist für diese Einrichtungen in Form von Wechselunterricht zulässig. Ebenfalls darf dann unter den Bedingungen des § 28 Abs. 2 SächsCoronaSchVO wieder Einzelunterricht an Kunst-, Musik- und Tanzschulen sowie durch freiberufliche Musikpädagogen stattfinden.

Kindertageseinrichtungen dürfen ab dem 20. Mai 2021 wieder im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen. Auch für das Betreten von Kindertageseinrichtungen durch Eltern reicht die Selbstauskunft als Testnachweis nach Bundesrecht seit Dienstag vergangener Woche jedoch nicht aus. Anderslautende Informationen der Gemeinde Niederau sind daher falsch. Landrat Ralf Hänsel, der in diesem Zusammenhang zitiert wurde, stellt klar: „Ich habe mich zu der Thematik nicht gegenüber der Gemeinde geäußert. Erst recht habe ich keine Umgehung der vom Bund vorgegebenen Teststrategie gebilligt. Dies steht mir gar nicht zu. Wenn ich in dem Zusammenhang zitiert werde, so ist das schlichtweg gelogen.“

Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 17.060 positiv auf das Coronavirus getestete Personen. Von diesen befinden sich aktuell 598 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Gegenüber gestern sind 15 weitere positiv getestete Personen hinzugekommen. Zudem sind derzeit 522 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 54 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Zehn von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Unverändert zu den Vortagen beläuft sich die Zahl der Verstorbenen auf 585 Personen.

Im heutigen Krisenstab konnte von vielen Stellen eine Entspannung der Coronalage bestätigt werden: So liegen die Inzidenzwerte von mittlerweile zwölf Städten und Gemeinden des Landkreises Meißen unter dem Wert von 100. Auch im Elblandklinikum zeigt sich eine Entspannung der Lage, sowohl auf der Normal- als auch auf der Intensivstation. Lediglich die Polizei berichtete von einem weiterhin regen Versammlungsgeschehen im Landkreis.

Der Krisenstab Infektionsschutz des Landkreises Meißen trifft sich auch am kommenden Dienstag. „Wir werden den Krisenstab am Dienstag nach Pfingsten noch einmal in gewohnter Form durchführen, auch um zu sehen, ob sich die Entspannung der Lage stabilisiert. Dann werden wir entscheiden, ob der Krisenstab nur noch nach Bedarf zusammenkommt“, informierte Landrat Ralf Hänsel.
Anpassung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung an die Vorgaben des Bundes
 
Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung lässt zur Erfüllung von Testpflichten keine Selbsttests mit Selbstauskunft als Nachweis mehr zu. Das Kabinett hat daher eine Klarstellung in der noch bis 30. Mai 2021 geltenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderungen gelten ab Samstag, den 22. Mai 2021.

Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind zulässig:
  • Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und –zentren).

  • Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur).

  • Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Wir hatten bisher in Sachsen eine pragmatische und gute Lösung, um den Testpflichten gerecht zu werden. Dies hatte sich sehr gut eingespielt. Leider müssen wir uns hier den Regelungen des Bundes beugen, was ich sehr bedaure. Was machbar ist, ermöglichen wir.«

Darüber hinaus hat das Kabinett entschieden, die Testpflicht für das Betreten des Außengeländes von Schulen und Horten zum Bringen und Abholen von Kindern zu streichen. Hier gilt nun die gleiche Regelung wie bei Kinderkrippen und Kindergärten.

Weiterhin werden die verpflichtenden Tests für geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwesens (u.a. Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser) abgeschafft. Für Beschäftigte in Alten- und Pflegeinrichtungen sowie für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen bleibt die dreimalige Testung in der Woche bestehen. Für Geimpfte und Genesene entfällt die Testung.
Elf weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen sind im Landkreis Meißen gegenüber dem Vortag hinzugekommen. Damit gibt es bislang insgesamt 17.045 positiv getestete Personen. Von diesen befinden sich gegenwärtig 703 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Zudem halten sich derzeit 542 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne auf.

Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 110,5 und liegt damit den vierten Werktag in Folge unter dem Wert von 165. Sollte dieser Wert auch am morgigen Dienstag unterschritten werden, wird das Landratsamt Meißen eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Die aus der Unterschreitung des Grenzwertes von 165 folgenden Lockerungen, bspw. die Aufnahme des eingeschränkten Regelbetriebes in Kindertageseinrichtungen und des Wechselmodells in Schulen, wären dann ab Donnerstag, 20. Mai 2021, möglich.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 57 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Zehn von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Unverändert zu den Vortagen beläuft sich die Zahl der Verstorbenen auf 585 Personen.
Weitere 34 positiv getestete Personen sind im Landkreis Meißen gegenüber gestern hinzugekommen. Damit gibt es bislang 16.979 positiv getestete Personen. Von diesen befinden sich aktuell 716 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.
 
Es sind zudem derzeit 623 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 131,1.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 58 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Neun von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Unverändert zum Vortag beläuft sich die Zahl der Verstorbenen auf 585 Personen.