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Das Stadt- und Regionalportal

Aufgrund der seit Wochen andauernden trockenen Witterung ist die Wasserführung in den Gewässern im Landkreis Meißen sehr niedrig. Daher muss erneut die Entnahme von Wasser zu Bewässerungszwecken aus oberirdischen Gewässern beschränkt werden.

Das Landratsamt Meißen erlässt daher eine Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zur Beschränkung der Wasserentnahme mit folgenden Einzelheiten:

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) mittels Pumpenvorrichtungen wird untersagt.
    Sämtliche Anlagen, die zur technischen oder mechanischen Wasserentnahme geeignet sind (Pumpen, Schläuche, …) sind aus den Gewässern und Uferbereichen zu entfernen.

  2. Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.

  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2023. Ferner ergeht sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.


Die „Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern“ kann unter folgendem Link auf der Website des Landkreises Meißen nachgelesen werden:
www.kreis-meissen.de/Aktuelles/Bekanntmachungen

Donnerstag, 13 Juli 2023 00:20

Gesunde Waldböden für stabile Wälder

Bodenschutzkalkung in Sachsens Wäldern gestartet 
 
In dieser Woche startet die alljährliche Bodenschutzkalkung in den sächsischen Wäldern. Bis Ende Oktober werden auf 5.935 Hektar eigentumsübergreifend insgesamt 17.800 Tonnen Kalk per Helikopter exakt dosiert und lagegenau ausgebracht. Die zu kalkenden Flächen reichen von den linkselbischen Bereichen der Sächsischen Schweiz über das Erzgebirge bis ins Vogtland. Das natürliche Kalkgesteinsmehl neutralisiert Säureeinträge aus Industrieanlagen, die sich in Form von saurem Regen in den Waldböden über Jahrzehnte angereichert haben und bis heute wirken. Für die Bodenschutzkalkung 2023 werden insgesamt rund 2,5 Millionen Euro investiert, gefördert durch das ELER-Programm der Europäischen Union.

»Mit dem Kalk sanieren die Forstleute die Böden und heilen die Wunden der Vergangenheit«, erläutert Sachsens Forstminister Wolfram Günther. »Insbesondere im vergangenen Jahrhundert haben Kraftwerke und Industrie riesige Mengen an Schwefelverbindungen ausgestoßen. Die Folge war saurer Regen, der unsere Wälder über viele Jahre stark geschädigt hat. Nicht umsonst haben wir vom Waldsterben gesprochen.« Die Schwefelbelastung wirkt aber bis heute nach: »Mittlerweile ist der saure Regen Vergangenheit. Viele Böden sind aber immer noch und teils tiefgreifend versauert.«

Das hat Folgen: In versauerten Böden sind Nährstoffe für Pflanzen und Bäume nur eingeschränkt verfügbar, das Bodenleben ist stark eingeschränkt. Schwermetalle oder Aluminium können durch die Säuren ausgewaschen werden und das Trinkwasser belasten. Forstminister Günther: »Indem wir die Waldböden kalken, schützen wir letztlich auch unser Trinkwasser und unsere Gesundheit. Und wir helfen dem Wald, der wegen der Klimakrise erneut unter Druck steht. Wir brauchen intakte Böden, damit der Waldumbau zu gesunden und stabilen Mischwäldern gelingt. Ich bitte daher die Menschen in den betroffenen Regionen um Verständnis für kurzzeitige Einschränkungen.«


Langsame und nachhaltige Wirkung

Die Bodenschutzkalkung erfolgt nach einem wissenschaftlich begründeten Leitfaden in Federführung durch das Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft von Sachsenforst. Es werden nur nachweislich durch den Menschen versauerte Böden gekalkt. Die Beachtung von Natur- und Wasserschutzaspekten hat bei der Bodenschutzkalkung einen hohen Stellenwert: In Abstimmung mit den Naturschutz- und Wasserbehörden werden wertvolle Flächen und Schutzgebiete umfassend geprüft. Offene Wasserflächen oder sensible Bereiche werden von der Kalkung ausgenommen.

Die Kalkung erfolgt sehr schonend. Zwar sind für eine wirksame Neutralisation oft mehrere Wiederholungen erforderlich, jedoch wird eine Fläche höchstens alle zehn Jahre gekalkt. Pro Quadratmeter werden im Durchschnitt 300 Gramm kohlensaure Magnesiumkalke aus Thüringen und Bayern ausgebracht. Das Material entfaltet seine Wirkung auf den Waldboden langsam und langanhaltend. Die Bodenschutzkalkung erfolgt eigentumsübergreifend. Neben 3.408 Hektar Staatswald werden auch 2.527 Hektar Privat- und Körperschaftswald beflogen.


Kurzzeitige Einschränkungen für Waldbesuchende

Während der Befliegung müssen die betroffenen Waldflächen kurzzeitig für einen oder höchstens wenige Tage gesperrt werden. Über anstehende Sperrungen informieren die Forstbezirke von Sachsenforst. Weiterhin können alle Kalkungstermine im Internet eingesehen werden. Das natürliche Gesteinsmehl birgt keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Pflanzen und ist gesundheitlich unbedenklich. Eventuelle Kalkauflagerungen auf Pilzen oder Beeren lassen sich mit Wasser leicht abspülen. Die Einhaltung der Kalkqualität wird während der Ausbringungszeit durch Analysen bei der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kontrolliert.

Die Bodenschutzkalkung wird in Sachsen seit nunmehr 37 Jahren durchgeführt. Seitdem wurden rund 423.000 Hektar Wald gekalkt, die meisten Flächen bereits zum wiederholten Male. Die Bodenschutzkalkung entspricht sowohl den Anforderungen der PEFC- als auch der angestrebten FSC-Zertifizierung. Ihre Wirkung wird unter anderem auch im Rahmen der Bodenzustandserhebung analysiert.
Der Bundesrat hat die Anpassung des LNG-Beschleunigungsgesetzes (LNGG) beschlossen. Konkret geht es darum, vorausschauende Regelungen bei der Energieversorgung aufzunehmen und nachhaltige, klimaneutrale Umrüstungen von LNG-Terminals konkret und vollzugstauglich zu gestalten.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Mit der Novelle des LNG-Beschleunigungsgesetzes verfolgen wir zwei Ziele. Zum einen sichert die Novelle maßgeblich die Energieversorgung auch im kommenden Winter. Gleichzeitig machen wir mit den konkreten Nachweispflichten deutlich, dass feste LNG Terminals bereits im Genehmigungsverfahren den Nachweis von „green readyness“ erbringen müssen. Das stellt sicher, dass Investitionen nachhaltig erfolgen und der Umstieg von LNG hin zu Wasserstoff von Anfang an mitgedacht werden muss.“

Bereits im bisherigen LNGG war festgelegt, dass für die Terminals ein Betrieb mit verflüssigtem Erdgas (LNG) nur bis zum 31. Dezember 2043 genehmigt werden kann und ein anschließender Weiterbetrieb nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate zulässig ist. Mit den beschlossenen Nachweispflichten wird eine spätere Nutzung dieser Terminals mit Wasserstoff oder dessen Derivaten sichergestellt und in das Genehmigungsrecht überführt.

Ziel ist es, die Nutzbarkeit der dauerhaften LNG-Infrastruktur spätestens nach Ablauf der Befristung bis Ende 2043 durch einen klimaneutralen Weiterbetrieb mit Wasserstoff oder dessen Derivaten im Vorfeld sicherzustellen.

Hierzu sind Anlagenkomponenten, die sich später nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten umrüsten lassen, bereits von Anfang an so zu errichten, dass ein Betrieb mit Wasserstoff oder Derivaten möglich ist. Dies muss schon im Genehmigungsverfahren für den LNG-Betrieb nachgewiesen werden. Hierdurch werden „stranded investments“ verhindert und der Aufbau einer zukünftigen Wasserstoffinfrastruktur unterstützt.

Mit dem Gesetz werden zudem wichtige Regelungen getroffen, die die Einspeisung von verflüssigtem Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter absichert und die Vorsorge weiter stärken wird. So wird die Anlage zum Gesetz mit den erfassten Vorhabenstandorten aktualisiert. Da zur Sicherung der Energieversorgung weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, wird mit Mukran ein Standort an der Ostseeküste in das Gesetz aufgenommen. Durch die geplante, perspektivische Überführung der derzeit noch im Hafen Lubmin stationierten FSRU nach Mukran, wird damit weiterhin ein FSRU-Standort in der Ostsee bestehen. Der Hafen Mukran ist ein ausgewiesenes Gewerbe- und Industriegebiet. Nach einem intensivere Abwägungs- und Bewertungsprozess ist dieser Standort gegenüber anderen Planungsalternativen vorzugswürdig. Dabei werden geltende materiellrechtliche Standards nicht abgesenkt. Das heißt, gerade die Vorgaben im Umweltrecht, im Naturschutz- und Wasserrecht gelten unverändert und werden von den Landesbehörden im Zulassungsverfahren geprüft.

Der Bundestag hatte zuvor den Entwurf der Bundesregierung mit Änderungen beschlossen. Dabei wurde gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass schwimmende FSRU dort abziehen, wo dauerhafte LNG-Terminals an Land ihren gesicherten Betrieb aufnehmen. Der Wechsel von FSRUs zu festen Terminals wird dadurch gesetzlich verankert. Zugleich wird klargestellt, dass es den Betreibern der festen LNG-Terminals unabhängig von der jetzigen Nachweisführung für Ammoniak freisteht, bei der späteren Genehmigung ab 2035 den Betrieb für Wasserstoff oder ein anderes Wasserstoffderivat zu beantragen.

Zur Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses wurden zudem Erleichterungen für Kommunen bei der Ausweisung von Flächen für Windenergie aufgenommen. Diese Regelung tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft, damit wird den Erfordernissen des Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung getragen.

Mit der Entscheidung des Bundesrates kann die Anpassung an das LNG-Beschleunigungsgesetz nächste Woche in Kraft treten.
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.

Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.

Der Beschluss wird gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht werden.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-063.html
Zeugnishotline am letzten Schultag wieder geschaltet 
 
Das Schuljahr 2022/2023 geht zu Ende und 511.500 Schülerinnen und Schüler in Sachsen erhalten am Freitag (7. Juli) ihre Zeugnisse. Für rund 20.300 Absolventinnen und Absolventen der Oberschulen und Abendoberschulen, rund 13.800 Abiturientinnen und Abiturienten der Gymnasien (allgemeinbildende Gymnasien, Abendgymnasien und berufliche Gymnasien), der Freien Waldorfschulen und Kollegs sowie 2.800 Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschulen ist damit auch das Ende ihrer Schulzeit gekommen.

Kultusminister Christian Piwarz wünscht allen Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften eine erholsame Zeit: »Jetzt gilt es die Ferien zu nutzen, sich zu erholen, Zeit mit Freunden und Familie zu verbringen, neue Orte zu entdecken, in Büchern zu schmökern und einfach mal nichts zu tun.«

Wer nach der Zeugnisübergabe nicht glücklich ist und mit einem schweren Herzen nach Hause geht, für den stehen Profis an der Zeugnishotline zum Trösten bereit. »Keiner soll mit einem miesen Gefühl in die Sommerpause starten«, machte der Minister deutlich und verwies auf die Ansprechpartner der Hotline, die den Kindern Mut machen und Wege aufzeigen, wie sie im neuen Schuljahr das Ruder rumreißen können. Auch Eltern dürfen die Hotline nutzen.

Der Minister bedankte sich noch einmal ausdrücklich bei den Lehrerinnen und Lehrern für ihr außerordentliches Engagement im letzten Schuljahr. »Unsere Lehrkräfte sind nicht nur Wissensvermittler, sondern auch Vorbilder, Mentoren und Unterstützer für ihre Schülerinnen und Schüler. Sie gestalten so die Zukunft mit. Vielen Dank für diese wertvolle Arbeit!«, so Piwarz, der darauf verwies, dass die Herausforderungen in den letzten Jahren mit Corona, Ukrainekrieg, einer immer heterogeneren Schülerschaft und den fehlenden Lehrerbewerbern die Lehrkräfte an ihre Grenzen bringen. »Um unsere Lehrkräfte zu entlasten werden wir die Anzahl der Schulassistenzstellen von 576 auf 751 weiter erhöhen. Die Unterstützung der multiprofessionellen Teams soll den Lehrerinnen und Lehrern mehr Luft verschaffen, damit sie sich auf ihre eigentliche Arbeit, den Unterricht, konzentrieren können«. Auch die Anzahl der Schulpsychologen (von 58 auf 109) und die Mittel für Schulsozialarbeit (um 4,7 Millionen Euro im Doppelhaushalt) wurden erhöht.

Vom 10. Juli bis 18. August sind in Sachsen Sommerferien. In die Ferien gehen 405.100 sächsische Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen, 104.400 der berufsbildenden Schulen und 2.000 Schülerinnen und Schüler des zweiten Bildungsweges (öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft).

Für Fragen zum Zeugnis stehen am letzten Schultag (7. Juli) von 12 bis 17 Uhr wieder kompetente Gesprächspartner in den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung bereit.


Die Zeugnishotline:
  • Standort Zwickau: 0375 4444-333
  • Standort Leipzig: 0341 4945-880

  • Standort Dresden: 0351 8439-447

  • Standort Chemnitz: 0371 5366-312
  • Standort Bautzen: 03591 621-162

Donnerstag, 29 Juni 2023 01:28

Waldbrand in der Gohrischheide

Lagezusammenfassung vom 28. Juni 2023 | 10 Uhr

Seit Dienstag, 27. Juni 2023, bekämpfen die Kameraden der Feuerwehren einen Brand in der Gohrischheide im Norden des Landkreises Meißen. Zum Stand heute 10 Uhr zeigt sich folgendes Lagebild:

Größe der betroffenen Fläche: 150 Hektar im südöstlichen Teil der Gohrischheide

Zahl der Kameraden im Einsatz: derzeit rund 180 Einsatzkräfte

Beteiligte Wehren: Örtliche Feuerwehren sowie Feuerwehren aus den Landkreisen Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge, Elbe-Elster (Brandenburg)

Unterstützung durch: Johanniter Hilfsdienst, DRK, THW sowie Kräfte der Landes- und Bundespolizei

Lage:

  • keine weitere Ausbreitung des Brandes in der Nacht
  • aktuell keine offenen Feuerstellen, aber Glutnester
  • Löscharbeiten aus der Luft laufen seit den Morgenstunden

Straßensperrungen bestehen zwischen Neudorf und Lichtensee.

Landrat Ralf Hänsel hat sich – zusammen mit dem Kreisbrandmeister Ingo Nestler – noch am gestrigen Abend einen Überblick über die Lage verschafft und sich vor Ort über den Verlauf der Löscharbeiten informiert.


Bund fördert Sanierungsarbeiten an 16 kulturell bedeutsamen Denkmalen
 
Der Bund stellt erneut beträchtliche Mittel zur Verfügung, um den Erhalt kulturell bedeutsamer Denkmale in ganz Deutschland zu unterstützen. Gestern (22. Juni 2023) hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages rund 49 Millionen Euro dafür aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm DS XII bereitgestellt, darunter 6,4 Millionen Euro für Denkmale in Sachsen. Der Freistaat kofinanziert die Bundesförderung mit Landesmitteln in vergleichbarer Höhe – eine Voraussetzung für die Entscheidung des Bundes. Damit werden drängende Sanierungsarbeiten an 16 kulturell bedeutsamen Denkmalen im Freistaat Sachsen möglich. Unter ihnen sind neben Schlössern, Rittergütern und Kirchen auch eine frühere Großmarkthalle sowie ein ehemaliges Elektrizitätswerk als besonderes Denkmal der Industriegeschichte.

Dazu Thomas Schmidt, Sächsischer Staatsminister für Regionalentwicklung: »Ich freue mich sehr, dass der Erhalt wichtiger sächsischer Kulturdenkmale mit einer so hohen Summe an Bundesmitteln bedacht wird. Mein Dank gilt den sächsischen Bundestagsabgeordneten, die sich für die Fördermittel eingesetzt haben und der offenbar überzeugenden Vorbereitung der Anträge. Mit einer Kofinanzierung des Freistaates in vergleichbarer Höhe helfen wir, dieses kulturelle Erbe zu bewahren. Damit stehen für die zur Förderung ausgewählten Denkmale aus Sachsen insgesamt rund 11,4 Millionen Euro zur Verfügung.«

Staatsminister Schmidt weiter: »Auf die Vielfalt unserer Denkmallandschaft sind wir stolz. Denkmale sind Symbole für die kulturelle Identität einer Region. Sie sind Heimat, schaffen Verbundenheit und Identität. Denkmale machen uns unsere Geschichte bewusst und helfen, sie zu bewahren. Übrigens: Sachsen ist ein Denkmalland. Wir haben deutschlandweit die höchste Dichte an Denkmalen – auf 40 Einwohner kommt ein Denkmal. Insgesamt sind es über 100 000 Baudenkmale und über 13 000 Bodendenkmale.«

Mit der Förderung über das Denkmalschutz-Sonderprogramm DS XII kann nun die Sanierung des Römischen Bades von Schloss Albrechtsberg in Dresden beginnen. Ziel des ersten Bauabschnittes ist die grundhafte Sanierung des Gesamtensembles inklusive der Freianlagen und der angrenzenden Treppen, Terrassen und Stützmauern. Die veranschlagten Gesamtkosten für diese Baumaßnahme von insgesamt 4,0 Millionen Euro werden mit rund 2,3 Millionen Euro von Bund und Freistaat unterstützt. Das für Prinz Albrecht von Preußen 1850 bis 1854 errichtete Schloss prägt als repräsentativstes der drei Elbschlösser ganz markant die Landschaft des Dresdner Elbtals und ist somit ein wichtiges Zeugnis unserer reichen Geschichte.

Unter den ausgewählten Kulturdenkmalen ist auch die Stiftskirche Chemnitz-Ebersdorf. Mit der Förderung über das Denkmalschutz-Sonderprogramm DS XII und das Land in Höhe von insgesamt rund 240 750 Euro können die umfangreichen Instandsetzungsarbeiten an der Fassade fortgesetzt und abgeschlossen werden. Die Gesamtkosten für diesen vierten Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 270 000 Euro. Die Ebersdorfer Stiftskirche gehört zu den bedeutendsten Zeugnissen mitteldeutscher Sakralarchitektur. Die zwischen 1400 und 1470 errichtete Wallfahrtskirche wurde auf den Grundmauern einer kleinen romanischen Saalkirche erbaut und zeichnet sich durch eine wertvolle spätmittelalterliche Innenausstattung aus, zu der ein Hochaltar von 1513 und weitere Flügelaltäre gehören.

Berücksichtigung fand zudem das ehemalige Elektrizitätswerk Leipzig-Süd. Das Bauwerk gilt als architektonisch qualitätvoll gestaltetes Sachzeugnis aus der Anfangszeit der städtischen Stromversorgung. Mit Unterstützung des Bundes und Mitteln des Freistaates über insgesamt 800 000 Euro sollen das Dachtragwerk, insbesondere die genieteten Stahlfachwerkbinder mit aufgelegter Massivdecke, denkmalgerecht saniert werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf rund 1,18 Millionen Euro. Künftig soll das Elektrizitätswerk als Bürogebäude genutzt werden.

Auch für das Herrenhaus des Ritterguts Bösenbrunn (Vogtlandkreis) werden weitere Mittel des Denkmalschutz-Sonderprogramms DS XII bereitgestellt. Der heutige Sitz der Gemeindeverwaltung kann weiter saniert werden. Jeweils 350 000 Euro von Bund und Freistaat fließen in die Wiederherstellung des ersten Obergeschosses. Die Gesamtkosten dieses Bauabschnitts beziffern sich auf rund 780 000 Euro. Das Herrenhaus des Rittergutes Bösenbrunn ist ein stattliches Gebäude, das bereits aus der Ferne als Barockbau mit imposantem Mansarddach in Erscheinung tritt. Der Wert des Herrenhauses erschließt sich besonders in seinen erhaltenen Innenräumen als ein Zeugnis barocker Bau- und Wohnkultur.



Hintergrund:

Der Bund unterstützt mit dem Denkmalpflegeprogramm »National wertvolle Kulturdenkmale« und dem »Denkmalschutz-Sonderprogramm« den Erhalt von für das nationale Erbe bedeutsamen Denkmalen. Das Denkmalpflegeprogramm wird jährlich aufgelegt und vom Bundesverwaltungsamt bewilligt. Die Denkmalschutz- Sonderprogramme werden in unregelmäßigen Abständen aufgelegt – in diesem Jahr zum zwölften Mal. Voraussetzung für die Bundesförderung ist eine Kofinanzierung in entsprechender Höhe durch die Länder. Die Bewilligung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege.
Der »Gedenkstein« der Partei Freie Sachsen darf vorerst stehenbleiben. Das hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2023 entschieden.

Im Rahmen einer von der Partei angezeigten Versammlung am 28. April 2023 war ein »Gedenkstein« enthüllt worden. Der ungefähr zwei Meter hohe Stein steht auf einem nicht umzäunten Grundstück der Partei und ist von einem vorbeiführenden Wanderweg zu sehen. Er hat die Form eines Grabsteins und trägt die Aufschrift »ZUR ERINNERUNG AN DIE OPFER DES CORONA – IMPFEXPERIMENTS UND DER ZWANGSMAßNAHMEN DES KRETSCHMER – REGIMES«.

Die Polizeidirektion Dresden verpflichtete die Partei daraufhin durch Bescheid, die Schrift des »Gedenksteins« abzudecken und den Stein bis 26. Mai 2023 zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Der Antrag der Partei Freie Sachsen auf vorläufigen Rechtsschutz blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Gericht lehnte ihn mit Beschluss vom 23. Mai 2023 ab. Zur Begründung führt es aus, auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Partei bestehe ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Straftatbestands der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) und einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung (§ 188 StGB). Damit liege die für polizeiliches Einschreiten erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Die Aufschriften auf dem Grabstein seien vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt und erfüllten deshalb keine Straftatbestände. Damit fehle es an einer für das polizeiliche Einschreiten erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Meinungen seien nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts grundrechtlich geschützt, ohne dass es darauf ankomme, ob die Äußerung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, abzulehnen oder billigenswert eingeschätzt wird. Das gelte auch für fernliegende, irrige, anstößige oder abwegige Meinungen. Bürgerinnen und Bürger sowie Parteien seien grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die Grenze der Meinungsfreiheit bildeten die Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Bei deren Auslegung sei aber die Meinungsfreiheit angemessen zu berücksichtigen.

Bei verständiger Betrachtung enthalte der Gedenkstein Kritik an den Coronaimpfungen. Ihr liege die Auffassung zugrunde, dass die Impfstoffe wenig erprobt wären. Zudem wird indirekt Kritik an den in der Zeit der Coronapandemie ergriffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz geübt und durch die Verwendung des Begriffs »Regime« deren demokratische Legitimation in Zweifel gezogen. Diese politische Kritik stehe bei der Inschrift im Vordergrund. Nicht im Vordergrund stehe die persönliche Herabsetzung des Ministerpräsidenten und der Staatsminister. Die Äußerungen auf dem »Gedenkstein« seien zwar abwertend für die Staatsregierung und den ihr angehörenden Ministerpräsidenten, bezögen sich aber noch vorrangig als – wenn auch polemische – Äußerungen auf den politischen Meinungskampf. Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Sache in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage müssten sich auch demokratische Politiker den in der Bezeichnung »Regime« enthaltenen Vorwurf gefallen lassen. Die Tatsache, dass der Stein vom öffentlichen Raum wahrnehmbar sei und als anstößig und belastend wahrgenommen werden könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsordnung kenne keinen Schutz davor, nicht mit nicht gewünschten oder als unangenehm oder anstößig empfundenen anderen Ansichten konfrontiert zu werden. Einem möglichen fälschlichen Eindruck, dass es sich um einen »Gedenkstein« nicht einer Partei, sondern der Gemeinde handele, könne unschwer durch einen Hinweis im öffentlichen Raum entgegengewirkt werden.


Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, kann in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/) abgerufen werden.

SächsOVG, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 6 B 83/23 –

Norma Schmidt-Rottmann
Pressesprecherin
Stand: 16.06.2023, 09:50 Uhr
 
Die Dresdner Polizei hat heute die ersten beiden Rechnungen an Teilnehmer sogenannter Klimablockaden in Dresden verschickt.
 
In Rechnung gestellt wurde ein Polizeieinsatz am 2. März 2023. Gegen 08.00 Uhr hatten damals zwei Männer (35, 41) und eine Frau (20) den Fahrverkehr auf der Kötzschenbrodaer Straße blockiert. Dabei hatten sich die 20-Jährige und der 41-Jährige auf der Fahrbahn angeklebt.

Der 20-jährigen Frau aus Jena wurden 178 Euro in Rechnung gestellt, dem 41-jährigen Dresdner 105 Euro.

Bei den Rechnungsstellungen wird unterschieden, ob sich Personen angeklebt hatten und sich nach dem Ablösen eigenständig von der Fahrbahn entfernten, oder ob sie zusätzlich zum Ablösen noch durch Einsatzkräfte von der Fahrbahn getragen werden mussten. Vor dem Hintergrund differieren beide Rechnungsbeträge.

Der 35-Jährige erhielt hingegen keine Rechnung, da er sich weder angeklebt hatte, noch weggetragen werden musste.

In den nächsten Tagen werden weitere Teilnehmer von Klimablockaden Kostenbescheide erhalten. Vorbereitet werden aktuell insgesamt 35 Rechnungen, die 21 Personen betreffen. (tg)
Die Landestalsperrenverwaltung Sachsen (LTV) hat am 15. Juni 2023 die Erweiterung des Hochwasserschutzlagers auf dem Gelände der Staumeisterei Radeburg im Landkreis Meißen feierlich eingeweiht. Finanziert wurde die Maßnahme aus Mitteln des Freistaates Sachsen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf rund 3,5 Millionen Euro.


Neubau einer Lagerhalle und umfangreicher Umbau abgeschlossen

Eckehard Bielitz, Geschäftsführer der LTV erklärte: "Die Hochwasserereignisse der letzten Jahre haben immer wieder deutlich gemacht, wie wichtig Materialien zur operativen Hochwasserabwehr für die Städte und Gemeinden sind. Dafür hat der Freistaat Sachsen entsprechende Hochwasserschutzlager eingerichtet, welche durch die Landestalsperrenverwaltung gebaut und betrieben werden. Das Hochwasserschutzlager auf dem Gelände der Staumeisterei Radeburg wurde in den letzten Jahren durch den Neubau einer Lagerhalle erweitert und umgebaut. Dadurch wurden zusätzliche Lagerkapazitäten für die Landesreserve Hochwasserschutz des Freistaates Sachsen geschaffen."

Neben dem eigentlichen Hallenneubau waren aber weitere umfangreiche Bauarbeiten auf dem Gelände der Staumeisterei Radeburg notwendig. So mussten einerseits die Baufreiheit für den Hallenneubau und die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine reibungslose Ausgabe der Hochwasserschutzmittel geschaffen werden und andererseits die für den Betrieb der Staumeisterei notwendigen Einrichtungen wiederhergestellt werden, die dem Hallenneubau weichen mussten. Der alte Garagenkomplex der Staumeisterei wurde abgerissen und die ehemalige Halle des Hochwasserschutzlagers als neues Werkstatt- und Funktionsgebäude umgebaut.

Zur Gewährleistung einer reibungslosen Anlieferung und Ausgabe der Hochwasserschutzmittel wurde eine zweite Ausfahrt mit Anbindung an die Radeberger Straße errichtet, die dann im Einsatzfall genutzt werden kann und nun einen Ringverkehr ermöglicht. Des Weiteren wurde das Dienstgebäude der Staumeisterei energetisch saniert und erhielt einen neuen Raumzuschnitt. So wurden die vorhandenen Räume so hergerichtet, dass sie von den Mitarbeitern des Hochwasserschutzlagers als Büroraume genutzt werden können.

Nach Erteilung der Baugenehmigung wurden die Bauleistungen, beginnend mit dem Abbruch des Garagenkomplexes ab September 2019, abschnittsweise umgesetzt. Der eigentliche Hallenneubau wurde dann von März bis August 2020 realisiert. Bei der Halle handelt es sich um eine Stahlstützen- und Binderkonstruktion mit den statisch erforderlichen Aussteifungen. Die Bekleidung von Fassade und Dach erfolgte mit Metall-Sandwichplatten. Vier große Falt-Tore ermöglichen die Herausgabe der Hochwasserschutzmittel mittels Gabelstapler. Abzüglich der notwendigen Verkehrs- und Sicherheitsflächen beträgt die Netto-Lagerfläche circa 365 Quadratmeter. Bei einer Stapelhöhe von 5,5 Metern lagern neben weiteren Hochwasserschutzmitteln, wie Aqua-Barrieren, Flies und Folien nun 4,5 Mio. Stück Sandsäcke im Inneren der Halle. Die „alte“ Lagerhalle hatte nur eine Kapazität für rund eine Million Sandsäcke. Im Anschluss erfolgte der Umbau der ehemaligen Hochwasserschutzlagerhalle zum neuen Garagen- und Werkstattkomplex sowie die Sanierung des Dienstgebäudes der Staumeisterei mit Umnutzung vorhandener Räumlichkeiten für den Betrieb des Hochwasserschutzlagers.



Hintergrundinformation

Nach dem Oderhochwasser in Brandenburg 1997 richtete der Freistaat Sachsen eine Landesreserve für Hochwasserbekämpfungsmittel ein. Diese ist in fünf Hochwasserschutzlagern untergebracht und wird von der Landestalsperrenverwaltung betrieben. Damit die Materialien im Notfall schnell dorthin gelangen, wo sie benötigt werden, sind die Hochwasserschutzlager in verschiedenen strategisch günstigen Regionen untergebracht. Sie befinden sich in Chemnitz, in Trebsen (Landkreis Leipzig), in Radeburg (Landkreis Meißen), in Lohsa (Landkreis Bautzen) und in Hagenwerder (Landkreis Görlitz). Im Katastrophenfall sind die Lager rund um die Uhr besetzt. Die Landesreserve kann dann ab Alarmstufe 3 von den Krisenstäben in den Landkreisen abgefordert werden, wenn die Eigenmittel aufgebraucht sind.