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Das Stadt- und Regionalportal

Offiziell ermittelte Magnitude: 3.4 auf der Richterskala
 
In den frühen Morgenstunden des 24.08.2018 ist erneut ein deutlich spürbares Erdbeben im Vogtland aufgetreten. Das teilte das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) aktuell in Dresden mit.

Registriert wurde das Beben vom Seismologischen Sachsennetz um 1:36 Uhr MESZ in einer Tiefe von zirka fünf Kilometern im Raum Novy Kostel (Tschechien). Die offiziell ermittelte Magnitude ist eine 3.4 auf der Richterskala. Zurzeit kann noch nicht eingeschätzt werden, ob das heutige Erdbeben dem jüngsten Erdbebenschwarm (Mai und Juni 2018) zuzuordnen ist oder ob sich ein neuer Erdbebenschwarm in der Region ankündigt.

Der vom 10. Mai bis Ende Juni 2018 beobachtete Erdbebenschwarm hatte seinen höchsten Wert am 21. Mai 2018 mit einer Magnitude von 3,8 auf der Richterskala. Seit Anfang Juli sind nur noch seismische Ereignisse mit einer Magnitude bis 1.6 erfasst worden, die jedoch an der Erdoberfläche nicht spürbar gewesen sind. Insgesamt wurden bei diesem Schwarm über 120 Ereignisse aufgezeichnet, die eine Magnitude von 2.0 überschritten haben.

Die Region Vogtland/Nordwestböhmen ist bekannt für Schwarmbeben. Dabei treten in dichter zeitlicher Reihenfolge kleine Erdbeben im gleichen Herdgebiet auf. In den letzten Jahren hat sich das Auftreten von Erdbebenschwärmen in dieser Region offensichtlich erhöht. Die Ursachen dafür werden weiter untersucht.

Die Erdbebenüberwachung in Sachsen erfolgt durch den Seismologie-Verbund Mitteldeutschland, der vom LfULG koordiniert wird. Er betreibt zahlreiche Messstationen in Mitteldeutschland, um die seismische Aktivität in dieser Region zu überwachen. Die Stationen befinden sich im Vogtland, dem Westerzgebirge, in Thüringen und in Sachsen-Anhalt.
Samstag, 18 August 2018 02:19

Neue Regeln fürs Recycling

Düsseldorf, 17.08.2018 (lifePR) - Sie sind der Renner im Schuhregal unserer Kinder: Blinkies! Die Sneaks mit der flotten Sohle, die bei jedem Schritt blinkt, fallen auf und machen Spaß. Allerdings sind sie, wie alle Kleidungsstücke auch der Abnutzung unterworfen. Und irgendwann sind die Kleinen rausgewachsen und die flotten Treter reif für die Tonne. Doch halt: Seit dem 15.08.2018 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) neu geregelt. Somit fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das Gesetz, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Damit können auch ausgediente Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen zu Elektroschrott werden, der getrennt entsorgt werden muss. Zu den betroffenen Produkten gehören neben den blinkenden Sportschuhen auch elektrisch beheizte Handschuhe und auch Möbel, wie z. B. elektrisch verstellbare Fernsehsessel oder Badezimmerschränke mit fest eingebauter Beleuchtung. Was nicht von den Verbrauchern selbst zur Wertstoffsammelstelle gebracht wird, kann auch kostenlos beim Händler abgegeben werden. Dafür gibt es laut ARAG Experten aber bestimmte Voraussetzungen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur für Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern oder beim Kauf eines Neugerätes – vorausgesetzt, das Geschäft hat mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektrogeräte. Ob auch Blinkschuhe mit einer Länge von mehr als 25 Zentimetern zurückgenommen werden, ist somit eine Frage der Kulanz des Händlers.
Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Meißen als untere Wasser¬behörde folgende Anordnung als Allgemeinverfügung:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) zu Bewässerungszwecken wird untersagt.

2. Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Lokal-ausgaben Meißen, Dresdner & Meißner Land, Großenhain und Riesa der Sächsischen Zeitung in Kraft.

Geltungsbereich:

Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Meißen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.

Gründe:

Der Landkreis Meißen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 110 Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden, ist für den Erlass dieser Entscheidung zuständig.

Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken oder die durch ihn berechtigte Personen für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht be¬einträchtigt werden und keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, Wasser entnehmen.

Auf Grund der anhaltenden Trockenheit haben sich bereits in vielen Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Auf Grund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass der Wasserhaushalt nachteilig gestört wird.

Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und andere verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfül-len zu können.

Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet.

Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr er¬heblich, selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung zu verzeichnen ist.

Die untere Wasserbehörde ordnet daher diese Allgemeinverfügung nach pflicht¬gemäßem Ermessen an, um entsprechend § 100 WHG Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts im Land¬kreis Meißen zu vermeiden.

Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen der Gewässer im Landkreis Mei¬ßen.

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Was-serhaushaltes und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Eigen¬tümer- und Anliegergebrauchs mit dieser Allgemeinverfügung erforderlich.
Die Verfügung ist überdies angemessen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Lebensgrundlage Wasser und den gewässerökologischen Belangen überwiegt etwaigen privaten Interessen an einer ungeregelten und unbeschränkten Entnahme von Wasser bei den derzeitig und voraussichtlich sehr niedrig bleibenden Wasserständen. Die ohnehin schon belastete Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und die notwendige natürliche Selbstreinigung würden ohne Be¬schränkung absehbar weiter verschlechtert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse i.S.d. § 80 Absatz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einleitung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestab-fluss nicht mehr zu gewährleisten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schrift¬lich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise:

1. Das unter § 25 WHG und § 16 Absatz 1 Satz 1 SächsWG, als Gemeingebrauch einge-stufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Das Schöpfen mit Handgefäßen sollte allerdings mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden.

2. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Absatz 1 Nr. 1 WHG dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet.

3. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Meißen, Untere Wasserbehörde, Remonteplatz 8, Zimmer 2.21 in Großenhain zu den üblichen Sprechzeiten sowie im Internet www.kreis-meissen.org unter Amtliche Bekanntma-chungen eingesehen werden.

Meißen, den 16.08.2018

Berthold
Stellv. Amtsleiterin
ARAG Experten über ein leidiges, aber unvermeidbares Thema
 
Düsseldorf, 14.08.2018 (lifePR) - Viele bisherige Nichtzahler werden mittlerweile Post bekommen haben mit der Aufforderung, den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Denn am 6. Mai haben die Einwohnermeldeämter ihren Datenbestand erneut an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) weitergegeben. Was passiert eigentlich, wenn man die Post ignoriert? Welche Strafe droht Drückebergern? Kann man sich gegen den Beitrag wehren? Muss wirklich jeder ihn zahlen? Oder gibt es Ausnahmen? Die ARAG Experten informieren über die wohl unbeliebtesten Gebühren des Landes.

Das Rundfunkgesetz
Bis 2013 wurde die Rundfunkgebühr von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen. Seit dem neuen Rundfunkgesetz von 2013 heißt die Gebühr nun Rundfunkbeitrag und wird vom Beitragsservice eingezogen. Dieser Beitrag ist eine Zwangsabgabe, mit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in erster Linie finanziert. Dazu gehören ARD, ZDF und das Deutschlandradio.

Wer muss zahlen?
2013 wurde der Rundfunkbeitrag vereinheitlicht und damit vereinfacht. Seither ist er nicht mehr davon abhängig, ob und wie viele Geräte in einem Haushalt vorhanden sind und wie viele Personen dort leben, sondern jeder Haushalt zahlt 52,50 Euro im Quartal, also 17,50 Euro im Monat. Jeder, der volljährig ist und in einer Wohnung angemeldet ist, ist gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Weitere Personen, die in der gleichen Wohnung leben, egal ob als Familie oder Wohngemeinschaft, müssen dann keinen Beitrag mehr zahlen.

Wer muss nicht zahlen?
Wer vorher allein in einem Haushalt gelebt hat und nun mit einem anderen Beitragszahler zusammenzieht, kann sich abmelden. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass eine Abmeldung immer schriftlich erfolgen muss. Auch Auswanderer, die keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, müssen keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Allerdings ist dafür eine Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt nötig, die bestätigt, dass man nicht mehr in Deutschland lebt. Auch, wer bestimmte Sozialleistungen erhält, wie z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Nach Auskunft der ARAG Experten ist auch eine Befreiung oder Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrages (17,49 pro Quartal) für pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen möglich.

Muss man für eine Zweitwohnung zahlen?
Bisher musste auch für Zweitwohnungen der Beitrag entrichtet werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippte am 18.Juli diese Regelung. Inhaber mehrerer Wohnungen müssen somit künftig nur noch einen Beitrag zahlen. Betroffene können derzeit einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Das Gesetz muss bis spätestens 30. Juni 2020 nachgebessert werden, so die Vorgabe der Richter.

Post vom Beitragsservice
Die ARAG Experten raten dringend davon ab, den Brief einfach in den Papierkorb zu werfen. Wer seinen Beitragsbescheid ignoriert, kann in letzter Konsequenz sogar zwangsvollstreckt werden. Wenn man wirklich sicher ist, von der Beitragspflicht ausgenommen zu sein, muss man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides Widerspruch einlegen. Ansonsten sind die Rundfunkanstalten sogar verpflichtet, ihre Forderungen aktiv einzutreiben. Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht zudem eine Ordnungswidrigkeit, die theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden kann. Abschließend noch ein Tipp der ARAG Experten: Wer bislang vermeintlich vergessen oder übersehen wurde, sollte sich nicht zu früh freuen. Denn zahlen muss man auch rückwirkend. Und zwar ab dem Datum des Einzugs in die Wohnung. Da der jetzige Abgleich der Melde­daten an den vorangegangenen Abgleich anschließt, der in den Jahren 2013 bis 2015 durch­geführt wurde, erfolgt eine rück­wirkende An­meldung aber frühestens zum 1. Januar 2016. Also besser nicht erst auf die Post vom Beitragsservice warten, sondern gleich melden.
Letzte Änderung am Dienstag, 14 August 2018 23:36
Dienstag, 14 August 2018 23:29

Gymnasium in Radebeul wird modernisiert

Das Gymnasium Luisenstift in Radebeul wird größer und moderner. Aus dem Luisenstifthaus, einem Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, soll innerhalb von zwei Jahren ein moderner Schulcampus mit neuen naturwissenschaftlichen Fachkabinetten und Mehrzweckräumen entstehen.
 
Die Kosten der Baumaßnahme belaufen sich auf insgesamt acht Millionen Euro. Davon stellt der Freistaat vier Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung. „Mit dem Neu- und Umbau ergeben sich neue Möglichkeiten die hervorragende Arbeit des Gymnasiums fortzusetzen und weiter zu entwickeln“, sagte Kultusstaatssekretär Herbert Wolff anlässlich der Grundsteinlegung heute in Radebeul. Der Staatssekretär verwies dabei nicht nur auf die sehr guten Abiturergebnisse in diesem Jahr, sondern unter anderem auch auf das breite Sprachangebot, den internationalen Schulpartnerschaften und Schüleraustausch.
Kabinett beschließt Projektliste
 
Im Rahmen der fünften Tranche aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (PMO-Vermögen) haben die ostdeutschen Länder und Berlin in diesem Jahr einen Betrag von rund 199 Mio. EUR erhalten. Hiervon hat die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), die das Vermögen treuhänderisch verwaltet, dem Freistaat Sachsen einen Betrag von knapp 62 Mio. EUR überwiesen.

In seiner Sitzung vom 14. August 2018 hat das Kabinett eine Projektliste mit Maßnahmen beschlossen, die gefördert werden sollen. Vereinzelt können sich noch Verschiebungen ergeben, weil die Prüfung der Förderfähigkeit und Förderhöhe erst auf Basis der nunmehr einzureichenden Antragsunterlagen abgeschlossen werden kann.

Nach der Kabinettssitzung sagte Finanzminister Dr. Matthias Haß: „Mit den PMO-Mitteln können zahlreiche zusätzliche Projekte umgesetzt werden. Dazu gehören Investitionen im Bereich der Erinnerungskultur und Gedenkstätten, des Tourismus oder der sächsischen Museeumslandschaft.“

Im Bereich der Erinnerungskultur liegt der Fokus auf Projekten, welche sich mit der Aufarbeitung der SED-Diktatur beschäftigen: Hierzu zählen u.a. der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis in Chemnitz, die Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ in Leipzig sowie die Gedenkstätte Bautzner Straße in Dresden.

Die PMO-Mittel sind zweckgebunden für investive und investitionsfördernde Maßnahmen der öffentlichen Hand und nicht-staatlicher Träger für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zwecke einzusetzen. Dabei ist eine Quotierung von ca. 60 % für den Bereich Wirtschaft und ca. 40 % für Soziales/Kultur zu beachten, wobei ca. 15 % der Gesamtprojekte von nicht-staatlichen Trägern im Bereich Soziales/Kultur durchgeführt werden sollen.

Die Mittel müssen zudem innerhalb einer bestimmten Frist verwendet werden. „Bei den Verhandlungen zwischen den Ländern und der BvS konnten wir erreichen, dass die Verwendungsfrist von bisher 2 auf 4 Jahre verlängert wird“, so Finanzminister Dr. Haß.
Dienstag, 07 August 2018 01:25

Brand in Sächsischer Schweiz - Zeugenaufruf

Zeit: 02.08.2018, 13.30 Uhr polizeibekannt
Ort: Rathen
 
Stand: 06.08.2018, 12:57 Uhr

In der vergangenen Woche ist es in einem Waldgebiet in der Nähe der Felsenbühne Rathen zum Brand eines ca. 4.000 Quadratmeter großen Waldstückes gekommen.

Erst nach mehr als 24 Stunden konnten die Flammen durch die Feuerwehr gelöscht werden. Im Rahmen der Brandursachenermittlungen fanden Polizisten in unmittelbarer Nähe der Brandausbruchsstelle eine illegale Boofe. Neben Resten einer Feuerstelle konnten die Beamten diverse persönliche Gegenstände sicherstellen. Darunter befanden sich auch zwei Ukulelen, Rucksäcke und ein Campingkocher. Die Polizei ermittelt wegen fahrlässiger Brandstiftung.

Die Polizei sucht Zeugen, die Angaben zu den Besitzern der Gegenstände machen können. Hinweise nehmen die Polizeidirektion Dresden unter (0351) 483 22 33 sowie das Polizeirevier Sebnitz entgegen. (sg)
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) warnt Gartenbesitzer vor der Ausbreitung des gefräßigen Buchsbaumzünslers. Auch Regionen, die derzeit noch nicht so massiv betroffen sind, sollten auf der Hut sein. Denn überall dort, wo Buchsbaum vorhanden ist, wird sich der Schädling weiter ausbreiten. Massiv breitet sich der Buchsbaumzünsler in diesem Jahr im Dresdner Elbtal aus.

Die fünf Zentimeter langen, gelbgrünen Raupen fressen ausschließlich an Blättern von Buchsbäumen. Ein derart massiver Befall wie im aktuellen Jahr kann zum Kahlfraß der ganzen Pflanzen führen. Neben den Raupen deuten Fraßspuren an Blättern, Reste von vertrocknetem Blattgewebe, Gespinste und grüne Kotkrümel auf einen Befall mit dem Buchsbaumzünsler hin. Wer seine Buchs-Bestände erhalten will, muss den Zünsler frühzeitig erkennen und bekämpfen. Die Pflanzenschutzexperten des LfULG geben dazu entsprechende Hinweise:

Von Einzelpflanzen können die Raupen abgelesen werden. Werden Gespinste mit Raupen abgeschnitten, müssen diese zur Abtötung der Raupen in einem geschlossenen, dunklen Müllsack in die Sonne gestellt werden und größere Mengen Schnittgut mit Raupen gehäckselt werden. In der Regel würden den Experten zufolge auch völlig kahl gefressene Büsche wieder austreiben und müssten so nicht gerodet werden, falls sich die Gartenbesitzer für Schutzmaßnahmen in den Folgejahren entscheiden. Sonst wäre alle Mühe umsonst, denn der Buchsbaumzünsler kehrt zurück.

Zur Bekämpfung im Haus- und Kleingarten gibt es im Fachhandel z. B. zugelassene Pflanzenschutzmittel mit den biologischen Wirkstoffen Azadirachtin und Bacillus thuringiensis. Die Mittel sind als bienenungefährlich eingestuft worden. Zur Bestimmung des Bekämpfungszeitpunktes könnten Pheromonfallen zum Fang der Falter genutzt werden. Drei bis vier Wochen nach Flugbeginn der Falter sollte die Behandlung gegen die Jungraupen beginnen. Im Elbtal hat der Schlupf der Falter der nächsten Generation in diesen Tagen begonnen.

Achtung! Finger weg von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Dimethoat (z. B.: Bi 58). Dafür gibt es keine Zulassung im Haus- und Kleingartenbereich im Freiland. Wer zuwider handelt, verstößt gegen das Deutsche Pflanzenschutzgesetz und muss mit Bußgeldern rechnen.


Rat und Hilfe:

Für Pflanzenschutzfragen im Bereich Haus- und Kleingarten steht den Bürgerinnen und Bürgern die Sächsische Gartenakademie zur Verfügung. Die Beratung über das Gartentelefon (0351 2612 8080) erfolgt jeweils donnerstags von 14 - 17 Uhr.
Donnerstag, 26 Juli 2018 00:08

Wasserressourcen schonend nutzen!

Umweltministerium informiert zur Wassersituation
 
Die meteorologische Situation im Frühjahr und Sommer 2018 in Sachsen ist auffällig. Meist hohe Temperaturen, im Mittel geringe Niederschläge und hohe Verdunstung durch Wind führten zu verbreitet angespannten hydrologischen Verhältnissen.

Die Grundwasserstände in Sachsen liegen überwiegend unter den langjährigen Mittelwerten und sinken weiter. Die aktuellen Grundwasserstände des Landesmessnetzes werden laufend im Internet veröffentlicht. Seit etwa drei Jahren hält dieser Zustand tiefer Grundwasserstände nunmehr an. Damit werden auch die Oberflächengewässer geringer als üblich gespeist.

Auch die Abflüsse der wichtigen sächsischen Fließgewässer werden laufend im Internet veröffentlicht. Die meisten Fließgewässer befinden sich im mittleren Niedrigwasserabfluss, also dem Mittelwert aus den niedrigsten Abflusswerten der vergangenen Jahre, und darunter – also sehr niedrig.

Der Abfluss der Elbe wird durch Wasser aus der Tschechischen Republik gestützt. Die sogenannte Moldaukaskade, das sind mehrere große Talsperren an der Moldau oberhalb von Prag, gibt aktuell mehr Wasser ab, als ihr zuläuft. Diese vermehrte Abgabe führt dazu, dass auch der Wasserstand in der Elbe in Sachsen etwa auf dem aktuellen Niveau gehalten wird.

Die sächsischen Trink- und Brauchwassertalsperren sind noch gut gefüllt. Die Talsperren werden so bewirtschaftet, dass auch eine weitergehende hydrologische Trockenheit zu keinen schwerwiegenden Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung führen wird. Der Raum Südsachsen wird vorwiegend aus Talsperren versorgt (38 Prozent der Einwohner Sachsens), die Regionen Nord- und Ostsachsen beziehen ihr Rohwasser über Tiefbrunnen aus großen örtlichen Grundwasservorräten (32 Prozent) sowie aus dem Uferfiltrat großer Flüsse (29 Prozent). Die Reserven sind hinreichend groß, dass die Wasserversorgung nachhaltig gesichert ist.

Der Wasservorrat der größten sächsischen Trinkwassertalsperre, der Talsperre Eibenstock, liegt derzeit bei 58 Millionen Kubikmetern. Das sind 90 Prozent des sogenannten Stauziels (64,6 Millionen Kubikmeter). Täglich werden etwa 150 000 Kubikmeter Wasser mehr abgegeben als der Talsperre zuläuft.

Der Großraum Dresden wird insbesondere aus den im Verbund betriebenen Talsperren Klingenberg und Lehnmühle mit Trinkwasser versorgt. Die beiden Talsperren haben zusammen aktuell 18,4 Millionen Kubikmeter Wasser gespeichert, das entspricht 63,3 Prozent des Stauziels. Bei Bedarf kann außerdem Wasser aus der Talsperre Rauschenbach über ein Verbundsystem für den Raum Dresden genutzt werden.

Die Wasserversorgung des Großraumes Leipzig stützt sich im Wesentlichen auf zwei Quellen: Uferfiltrat der Elbe mit einem Anteil Grundwasser aus Tiefbrunnen vom Fernwasserversorgungssystem Elbaue-Ostharz sowie eigene Wasserwerke an der Mulde (Uferfiltrat) und in Naunhof (Grundwasser).

Insbesondere flache Brunnen zur Einzelversorgung und Quellfassungen führen jedoch messbar weniger Wasser. Versorgungseinschränkungen oder Ausfälle sind bisher nicht bekannt. Die zuständigen Versorgungsunternehmen überwachen ihre Rohwassersituation und halten in der Regel alternative Rohwasserquellen für den Fall vor, dass eine Quelle versiegt. Für die Trinkwassernutzung kann ein besonders sparsamer Umgang geboten sein, um auch mit einer länger anhaltenden Trockenheit umgehen zu können. Erforderlich wäre dann eine Senkung des privaten Wasserverbrauchs, das Unterlassen der Nutzung von Trinkwasser für Bewässerungszwecke sowie wenn möglich eine Speicherung und Nutzung von Regenwasser auch im privaten Bereich. Über entsprechende Maßnahmen informieren die örtlichen Trinkwasserversorger.

Für die Nutzung von Wasser aus Flüssen, Seen und aus dem Grundwasser für andere Zwecke als der Trinkwasserversorgung können überall Einschränkungen geboten sein. Je nach örtlicher Situation schränkt die zuständige Wasserbehörde bei Bedarf den sogenannten Gemeingebrauch im Interesse des Schutzes von Gewässern einschließlich Flora und Fauna ein. So kann zum Beispiel das sonst ohne besondere Genehmigung erlaubte Schöpfen mit Gefäßen aus Fließgewässern zum Gießen verboten werden. In einigen Landkreisen ist das bereits der Fall. In jedem Fall genehmigungsbedürftig ist das Bohren und die Nutzung von Brunnen zur Wassergewinnung aus Grundwasser.

Im Rahmen eines Sondermessprogramms für langandauernde Niedrigwasserabflüsse wird seit Mitte Juli insbesondere die Beschaffenheit der Elbe durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie intensiv beobachtet. An der Gütemessstation in Schmilka wird gegenwärtig bei einem Abfluss von 83 Kubikmetern pro Sekunde - dies entspricht ca. 80 Prozent des mittleren Niedrigwasserabflusses - eine Wassertemperatur von 23,6 Grad Celsius gemessen. Dies führt zu einem Sauerstoffgehalt von 6,3 Milligramm pro Liter. Dieser Wert bedeutet, dass noch genügend Sauerstoff für die in der Elbe lebenden Fische, Wasserpflanzen und Kleinstlebewesen vorhanden ist. Auch alle anderen chemischen Parameter der Elbe befinden sich im normalen Bereich. Alle Daten dieser Messstation sind ebenfalls im Internet für jedermann abrufbar.



Grundwasserstände in Sachsen: www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/8247.htm

Pegelstände Fließgewässer in Sachsen: www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/hwims/portal/web/wasserstand-uebersicht

Füllstände Talsperren in Sachsen: www.ltv.sachsen.de/tmz/uebersicht.html

Sondermessprogramm Elbe: www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/7105.htm
Aufgrund der hochsommerlichen Temperaturen und der anhaltenden Trockenheit nimmt die Waldbrandgefahr zu. Für die Region Riesa-Großenhain besteht derzeit die höchste Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Gefahr) und für die übrigen Teile des Landkreises Meißen die Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Gefahr). Bislang sind im Landkreis Meißen 19 Waldbrände zu verzeichnen.

Der dringend benötigte Regen ist nicht in Sicht. Die Forstbehörde möchte angesichts dessen nochmals an wichtige Verhaltensregeln erinnern:

Der Umgang mit offenem Feuer im und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald ist strengstens verboten. Auch beim Grillen ist eine sichere Entfernung zu Waldflächen einzuhalten. Bei starkem Wind ist äußerste Vorsicht geboten.


Im Wald besteht unabhängig von der Waldbrandgefahrenstufe Rauchverbot. Bei der Fahrt durch den Wald oder am Waldrand gilt: Bloß keine Zigarettenasche oder –kippen aus dem Fenster werfen!
Fahrzeuge sollten keinesfalls auf leicht entzündbarem Untergrund abgestellt werden. Der Katalysator eines Autos kann sehr heiß werden und trockenes Gras entzünden. Deshalb unbedingt nur ausgewiesene Parkflächen benutzen.
Bitte auch keine Glasflaschen liegengelassen. Sie könnten wie ein Brennglas wirken und damit einen Brandherd erzeugen.

Sollte es dennoch zu einem Waldbrand kommen, dann sofort die 112 anrufen.