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Das Stadt- und Regionalportal

Mittwoch, 01 Februar 2017 23:37

Geflügelpestvirus in Radebeul und Meißen

Im Landkreis Meißen (Städte Radebeul und Meißen) sind bei am 17., 18. und 21.01.2017 verendet aufgefundenen Wildvögeln (Graugans, Stockente, Schwan) Geflügelpesterreger des Typs H5N8 nachgewiesen worden. 

Durch das Veterinäramt sind die in der Geflügelpest-Verordnung bei Wildvogelgeflügelpest vorgesehenen Maßnahmen eingeleitet worden. Neu ist die Einrichtung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes in Meißen um die Fundorte der infizierten Wildvögel. Der seit dem 20.01.2017 geltende Sperrbezirk um Radebeul und Moritzburg mit dem dazugehörigen Beobachtungsgebiet wurde erweitert. In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen. Geflügel darf für die Dauer von 21 Tagen im Sperrbezirk und 15 Tagen im Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Geflügelbestände im Sperrbezirk werden durch Mitarbeiter des Veterinäramtes regelmäßig klinisch untersucht. Falls notwendig, werden auch Proben für weitergehende Laboruntersuchungen entnommen. Die genauen Grenzen der genannten Restriktionsgebiete und die Tierseuchenrechtlichen Verfügungen sind auf der Internetseite des Landkreises unter http://cardomap.idu.de/lramei/?th=tierseuche veröffentlicht. Die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen informiert. Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet haben Halter von Hunden und Katzen sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen. Im Sperrbezirk ist darüber hinaus die Jagd auf Federwild verboten. Für alle Geflügelhaltungen gelten auf Grund einer Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft besondere Biosicherheitsmaßnahmen. So müssen neben gewerblichen Geflügelhaltern auch Hobbyhalter sicherstellen, dass
  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind

  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalls unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.

  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Die Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin gebeten, vermehrte Totfunde von Wildvögeln insbesondere Wasser- und Greifvögeln dem Veterinäramt zu melden. Geflügelhalter, die ihre Bestände bisher nicht dem Veterinäramt gemeldet haben, müssen das unverzüglich nachholen. Bislang ist keine Übertragung von H5N8 auf den Menschen bekannt. Im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten sind grundsätzliche Hygieneregeln zu beachten.
Letzte Änderung am Mittwoch, 01 Februar 2017 23:52
Donnerstag, 19 Januar 2017 23:45

Geflügelpestvirus nachgewiesen

Im Landkreis Meißen sind in Radebeul und Moritzburg am 09. Januar bei verendet aufgefundenen Wildvögeln (Graugänse) Geflügelpesterreger des Typs H5N8 nachgewiesen worden.
 
Das Veterinäramt der Landkreisverwaltung hat entsprechend der Geflügelpest-Verordnung und hier bei Wildvögeln vorgesehene Maßnahmen eingeleitet. Dazu gehören die Einrichtung von Sperrbezirken sowie eines Beobachtungsareals im Umkreis des Fundortes der infizierten Wildvögel. In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen. Dazu erklärt der zuständige Tierarzt im Amt Dr. Sven Biereder: „Geflügel darf für die Dauer von 21 Tagen im Sperrbezirk und 15 Tagen im Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

Geflügelbestände im Sperrbezirk werden durch Mitarbeiter des Veterinäramtes regelmäßig klinisch untersucht. Falls notwendig, werden auch hier Proben für Laboruntersuchungen entnommen.“ Die genauen Grenzen der genannten Restriktionsgebiete und die tierseuchenrechtlichen Verfügungen sind auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-meissen.de veröffentlicht. Die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen informiert.

Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet haben Halter von Hunden und Katzen sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen. Im Sperrbezirk ist darüber hinaus die Jagd auf Federwild untersagt. Für alle Geflügelhaltungen gelten auf Grund einer Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft besondere Biosicherheitsmaßnahmen. So müssen neben gewerblichen Geflügelhaltern auch Hobbyhalter sicherstellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalls unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Und es muss eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe vorhanden sein.

Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Funde von toten Wildvögeln insbesondere Wasser- und Greifvögeln dem Veterinäramt zu melden. Geflügelhalter, die ihre Bestände bisher nicht dem Veterinäramt gemeldet haben, müssen das unverzüglich nachholen. Bisher sind keine Infektionen des Menschen mit H5N8-Viren bekannt. Eine Übertragung des Virus über infizierte Lebensmittel ist nach Einschätzung des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) „theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich“. Gleichwohl empfiehlt das BfR grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten zu beachten.
Letzte Änderung am Freitag, 20 Januar 2017 00:03
Donnerstag, 19 Januar 2017 23:39

Dachstuhlbrand

Zeit:     19.01.2017, gegen 10.15 Uhr
Ort:      Radebeul


Stand: 19.01.2017, 13:00 Uhr

Aus bislang ungeklärter Ursache geriet heute Vormittag der Dachstuhl eines Wohn- und Geschäftshauses an der Meißner Straße in Brand. Einsatzkräfte brachten die Bewohner und Mitarbeiter in Sicherheit. Verletzt wurde niemand. Schadensangaben liegen noch nicht vor.

Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen. (ml)
Donnerstag, 12 Januar 2017 22:12

Neue Medizintechnik für Elblandkliniken

Ministerin Klepsch überbrachte Förderbescheide
 
Zwei Förderbescheide aus dem Programm »Brücken in die Zukunft« übergab heute Staatsministerin Barbara Klepsch im Klinikum Meißen. 

Die Mittel erhält der Landkreis Meißen, gefördert werden damit die Anschaffung eines Computertomographen am Elblandklinikum Meißen mit einem Volumen von 360.000 € und eines Multifunktionsdurchleuchtungsgerät am Elblandklinikum Radebeul mit einem Volumen von 337.500 €.

»Wer im Wettbewerb bestehen will, braucht auch modere Medizintechnik. Die neuen Geräte sind wichtige Investitionen für die Elblandkliniken. Hier werden wirklich Brücken in die Zukunft gebaut«, sagte Ministerin Klepsch bei ihrem Besuch in der Klinik.

Das Programm »Brücken in die Zukunft« ist das größte Investitionsprogramm in die kommunale Infrastruktur seit 1990. Es ist mit insgesamt 800 Millionen Euro ausgestattet. Etwa 156 Millionen Euro davon stammen aus Mitteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes. Ergänzend werden Landesmittel eingesetzt. Bei einem Fördersatz von 75 Prozent werden insgesamt Investitionen von mehr als einer Milliarde Euro ermöglicht.
Am heutigen Dienstag verstarb der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts und spätere Bundespräsident Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Roman Herzog im Alter von 82 Jahren.
 
Herr Prof. Dr. Herzog studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und war dort anschließend zwischen 1958 und 1964 als wissenschaftlicher Assistent tätig. Während dieser Zeit wurde er 1958 promoviert und legte 1961 sein zweites juristisches Staatsexamen ab. Im Jahr 1964 habilitierte er sich mit einer Arbeit über "Die Wesensmerkmale der Staatsorganisation in rechtlicher und entwicklungsgeschichtlicher Sicht". Anschließend war Herr Prof. Dr. Herzog zunächst Privatdozent in München, bevor er im Jahr 1966 als Professor für Staatsrecht und Politik an die Freie Universität Berlin berufen wurde. Ab 1969 hatte er den Lehrstuhl für Staatslehre und Politik an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer inne, deren Rektor er in den Jahren 1971 und 1972 war. Im Jahr 1973 wurde er Staatssekretär und Bevollmächtigter des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund, 1978 zunächst Minister für Kultus und Sport und später Innenminister des Landes Baden-Württemberg.

Am 20. Dezember 1983 wurde Herr Prof. Dr. Herzog zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzenden des Ersten Senats ernannt. Seine Ernennung zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts folgte am 16. November 1987. Unter seinem Vorsitz fielen zahlreiche wichtige Entscheidungen. Hierzu gehören beispielsweise der "Brokdorf-Beschluss" zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (BVerfGE 69, 315), die Entscheidung zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfGE 79, 256), die Entscheidung zum steuerfreien Existenzminimum (BVerfGE 82, 60), ein Grundsatzurteil zur Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (BVerfGE 83, 238), ein Urteil zur "Bodenreform" in der sowjetischen Besatzungszone (BVerfGE 84, 90) und ein Beschluss zur Strafbarkeit des Leugnens der Judenverfolgung (BVerfGE 90, 241).

Am 23. Mai 1994 wurde Herr Prof. Dr. Herzog zum siebten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland gewählt. Dieses Amt übte er bis zum Jahr 1999 aus.

In die Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Herzog als Präsident des Bundesverfassungsgerichts fiel der Zusammenbruch der Deutschen Demokratischen Republik im Jahr 1989 und die Wiedervereinigung im Jahr 1990. In diesen teilweise turbulenten Zeiten füllte er das nicht immer einfache Amt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts mit großer innerer Souveränität herausragend aus. Seine Verdienste um das Bundesverfassungsgericht wirken bis heute nach und er genießt - nicht zuletzt aufgrund seiner humorvollen und gelassenen Art - bis heute höchstes Ansehen innerhalb und außerhalb des Gerichts.

Das Wirken und die Verdienste von Prof. Dr. Herzog wurden mit zahlreichen Ehrungen und Auszeichnungen gewürdigt. Dazu zählen unter anderem die Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Oxford/England (1996), der Universität Padua (1997), der Waseda-Universität Tokyo (1997) und der Universität Wroclaw (Breslau) (1998). Im Jahr 1997 erhielt er den Internationalen Karlspreis der Stadt Aachen und wurde im gleichen Jahr - zusammen mit dem tschechischen Präsidenten Václav Havel - als "Europäischer Staatsmann des Jahres 1997“ ausgezeichnet. Der Zentralrat der Juden in Deutschland ehrte ihn im Jahr 1998 mit dem Leo-Baeck-Preis. Im Jahr 2005 erhielt er vom Presse-Club Hannover den Leibniz-Ring-Hannover und im Jahr 2006 den Landshuter Friedenspreis.
Datum: 30.12.2016 - Mehr Wettbewerb bei der Förderung erneuerbarer Energien - Umstellung auf Ausschreibungen startet

Mit dem EEG 2017 beginnt die nächste Phase der Energiewende. Der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland ist erfolgreich - ihr Anteil lag im Jahr 2016 schon bei rund 32 Prozent und soll mit dem EEG 2017 bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 Prozent steigen. Hierzu erfolgt mit dem EEG 2017 ein Paradigmenwechsel: Die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms wird ab dem 1. Januar 2017 nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Das heißt: Neue Photovoltaik-Anlagen, Windräder oder Biogas-Anlagen stellen sich dem Wettbewerb und nehmen an Ausschreibungen teil. Der Zuschlag wird nach dem Prinzip des niedrigsten Preises vergeben.

Weitere Informationen zum EEG 2017 finden Sie hier.


Kraft-Wärme-Kopplung wird weiter ausgebaut

Hoch effiziente und klimafreundliche Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) spielt eine wichtige Rolle bei der weiteren Umsetzung der Energiewende in Deutschland. Die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz werden daher zum 1. Januar 2017 angepasst. Die KWK-Förderung wird für kleine Anlagen zwischen 1 und 50 MW ausgeschrieben. Darüber hinaus wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übertragen.

Nähere Informationen zur Kraft-Wärme-Kopplung finden Sie hier.


Schornsteinfeger vergeben ab 2017 das neue Heizungslabel

Ab 1. Januar 2016 müssen alle Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, ein "Energielabel" tragen. Bezirksschornsteinfeger sind künftig verpflichtet, diejenigen Heizgeräte nach zu etikettieren, die noch kein Effizienzlabel haben.

Dank des neuen Labels kann man die Effizienzklasse des alten Kessels direkt mit der Klasse neuer Heizgeräte vergleichen. So können Verbraucherinnen und Verbraucher schnell mögliche Einsparungen erkennen, denn knapp 70 Prozent der Heizkessel in Deutschland entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und verschwenden Energie und Heizkosten. Ein neuer Kessel spart bis zu 20 Prozent an Energie, CO2 und Heizkosten. Zum Label gehört auch ein kostenloses Faltblatt: Es informiert auch über Beratungsangebote, die Hausbesitzern mögliche Lösungen für eine Heizungsoptimierung aufzeigen.

Das BMWi fördert den Einbau hocheffizienter Heizungen aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm und Heizungen mit erneuerbaren Energien über das Marktanreizprogramm (MAP). Darüber hinaus gibt es seit dem 1. August 2016 auch einen Zuschuss für den Austausch der Heizungspumpe oder den hydraulischen Abgleich.

Mehr Informationen finden Sie hier.


Bessere Energieeffizienz für Fernsehgeräte

Seit Ende 2011 müssen Fernsehgeräte mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet werden. Das farbige Energielabel mit den Farben grün (sehr energieeffizient) bis rot (wenig energieeffizient) bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wichtige Entscheidungshilfe beim Kauf energieeffizienter Produkte.
Bei Fernsehgeräten reicht die Skala des farbigen Effizienzlabels von Energieeffizienzklasse A bis Energieeffizienzklasse G. Zum 1. Januar 2017 wird die Skala auf "A++" bis "E" erweitert. Die schlechtere Energieeffizienzklasse F fällt weg. Ab Januar 2020 sollen dann die Stufen "A+++" bis "D" eingeführt werden. Sind TV-Geräte schon heute besonders energieeffizient, können Hersteller freiwillig die Einteilung "A+++" bis "D" verwenden. Dies ist ein weiterer Beitrag zu mehr Energieeffizienz in Europa.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).


Bessere Energieeffizienz für Dunstabzugshauben

Auch für Dunstabzugshauben gelten europaweit Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das farbige Energieeffizienzlabel. Ab Anfang 2017 müssen neu in den Handel kommende Dunstabzugshauben mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen, die schlechtere Energieeffizienzklasse F entfällt. Seit Januar 2015 müssen Dunstabzugshauben mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet werden. Zum 20. Februar 2016 wurde die Skala auf A+ bis F (G fällt weg) erweitert. 2018 und 2020 ist eine Erweiterung der Klassifizierung auf A++ und A+++ vorgesehen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).


Halogen-Metalldampf- und Quecksilberdampflampen verboten

Halogen-Metalldampflampen (HQI-Lampen) sowie Quecksilberdampflampen (HQL-Lampen), die eine Lichtausbeute von weniger als 80 Lumen pro Watt erzielen, dürfen ab 1. Januar 2017 weder eingebaut noch verkauft werden. HQL- und HQI-Lampen befinden sich beispielsweise in Außen- und Straßenlaternen sowie in Hallen. Die Regelungen ergeben sich aus den sogenannten Ökodesignanforderungen der Europäischen Union.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Weitergehende Informationen zur aktuellen Energiepolitik finden Sie im alle zwei Wochen erscheinenden Newsletter "Energiewende direkt".
Freie Fahrt auf dem sächsischen Abschnitt der Autobahn A 13. Heute wurde der dritte und letzte Ausbauabschnitt vom Autobahndreieck Dresden - Nord bis Anschlussstelle Radeburg nach vierjähriger Bauzeit für den Verkehr frei gegeben.

Verkehrsminister Martin Dulig: „Autobahnen erbringen den überwiegenden Anteil der Gesamtverkehrsleistung und sind rein statistisch gesehen die sichersten Straßen. Allein auf dem sächsischen Abschnitt der A13, als wichtige Verbindungsachse zwischen der sächsischen Landeshauptstadt Dresden und der Bundeshauptstadt Berlin, verkehren täglich durchschnittlich rund 40.000 Fahrzeuge. Mit dem Ausbau hat sich nun auch die Verkehrssicherheit wesentlich verbessert.“

Der 7,6 km lange Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Radeburg und dem Autobahndreieck Dresden-Nord wurde bedarfsgerecht ausgebaut. In den Abschnitt wurden rund 52 Millionen Euro in neun neue Brücken und eine grundhaft ausgebaute Fahrbahn mit zusätzlichen Standstreifen investiert. Im Rahmen des Ausbaus erfolgte auch der Neubau einer beidseitigen unbewirtschafteten Rastanlage mit rund 50 Lkw-Stellplätzen. Gebaut wurden u.a. auch vier neue Regenrückhaltebecken und ca. 22.000 m Entwässerungsleitungen.

Dulig weiter: „In knapp vier Jahren wurde hier eine Autobahn mit allen Bestandteilen neu gebaut. Dies erfolgte, trotz hoher verkehrlicher Belastung, vollständig unter laufendem Verkehr. Dies beweist, dass auch solche Großprojekte durch das Land zügig umgesetzt werden können. Dafür gilt allen Beteiligten mein Dank.“

Im Laufe des morgigen Vormittages werden dann die Autos auf der neuen Trasse ungehindert rollen können.

Nach der Verkehrsfreigabe des ausgebauten A13-Abschnittes sind noch Restarbeiten wie der Rückbau der gesamten bauzeitlichen Verkehrsführung sowie die Fertigstellung des PWC Finkenberg in Fahrtrichtung Berlin notwendig. Bis zum Jahresende sollen dann diese Restarbeiten beendet sein.

Mit der Freigabe ist der Ausbau des insgesamt rund 25 km langen sächsischen Abschnittes der A 13 vollendet. Im Jahr 2012 wurde der Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Thiendorf und der Landesgrenze zu Brandenburg für den Verkehr frei gegeben. Bereits 1997 erfolgte die Verkehrsfreigabe für den zehn Kilometer langen ersten Abschnitt von Anschlussstelle Thiendorf bis Anschlussstelle Radeburg. Mit dem Ausbau wurden auch die beidseitigen unbewirtschafteten Rastanlagen Wiesenholz und Finkenberg errichtet. Die Gesamtkosten für alle drei Bauabschnitte belaufen sich auf insgesamt rund 170 Millionen Euro.
Gemeinsam mit Landrat Steinbach und dem Geschäftsführer Ohi nahm die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch den ersten Spatenstich für den Um- und Teilneubau am Elblandklinikum Radebeul vor.

„Das Elblandklinikum in Radebeul ist ein wichtiger Anker in unserer Krankenhauslandschaft. Mit den Investitionen kann die medizinische Versorgung in der Region noch besser gewährleistet werden“, betonte Ministerin Barbara Klepsch.

Die Maßnahme beinhaltet einen Teilneubau für die Notfallaufnahme, die Gynäkologie mit der Fachrichtung Seneologie, den Klinischen Arztdienst und die Verwaltung sowie der Erweiterung und den Umbau des Zentral-OPs als Herzstück der Maßnahme. Die Baumaßnahme soll 2020 fertig gestellt sein.

Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Gesamtkosten des Bauvorhabens mit 14,92 Millionen Euro. Darüber hinaus wird das Vorhaben mit 3,1 Millionen Euro auch über das Investitionsprogramm „Brücken in die Zukunft“ gefördert.
Das Elblandklinikum Radebeul verfügt als Krankenhaus der Regelversorgung über 315 Planbetten und 30 tagesklinische Plätze.

Seit 1991 erhielt das Elblandklinikum Radebeul 1991 knapp 36,6 Millionen Euro an Einzelfördermitteln und reichlich 19 Millionen Euro an Pauschalfördermitteln.
- Meldung vom 17.11.2016 -

Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i.d.F. vom 29.Juni 2016.
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln zum Schutz gegen die Geflügelpest im Freistaat Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

Gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung und § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) wird zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel folgendes angeordnet:
1. Im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten ausschließlich

1.1. in geschlossenen Ställen oder

1.2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
gehalten werden.

2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

4. Einsichtnahme

Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten

• im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in
Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
• im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in
Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig

sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de) einge-sehen werden.

5. Kosten

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

I. Sachverhalt

Am 12. November 2016 wurde in amtlichen Proben verendeter Wildvögel im Landkreis Leipzig das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 durch das nationale Referenzlabor nachgewiesen. Es wurden ein Sperrbezirk von 3 km Radius und ein Beobachtungsgebiet mit Radius von 10 km um den Fundort eingerichtet. Weitere Verdachtsfälle werden untersucht. Geflügelpest des Subtyps H5N8 wurde ebenfalls bei verendeten Wildvögeln an mehreren Fundorten in mehreren anderen Bundesländern (derzeit Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Meck-lenburg – Vorpommern nachgewiesen. Auch aus den anliegenden Mitgliedstaaten Po-len, Schweiz und Österreich sowie Ungarn und Kroatien liegen aktuell entsprechende Befunde vor. Nach Mitteilung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurden diese Viren vorher bereits bei Hausgeflügel (Puten) in Ungarn sowie wilden Wasservögeln in Ungarn (Höckerschwan), in Kroatien und in Polen (Möwe, Ente) nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. Aktuell hat der Eintrag an zwei Standorten in die Nutzgeflügelhaltung in Schleswig-Holstein bereits stattgefunden. Mit dem Nachweis von hochpathogenem aviären Influenzvirus H5N8 in mehreren Wildvögeln ist belegt, dass das Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Eine weitere Verbreitung durch Wildvögel insbesondere auch durch aasfressende sowie infizierte aber nicht erkrankte Wildvögel, auch über Kreisgrenzen hinaus, ist sehr wahrscheinlich.

Es ist zu befürchten, dass es durch infizierte Wildvögel zu einer Einschleppung in die Geflügelbestände des Freistaates Sachsen kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat in seinen Risikobewertungen, letztmalig vom 09. November 2016, zur Einschleppung sowie des Auftretens von hochgradig hochpatho-genem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelbestände das grundsätzliche Risiko der Einschleppung hochpathogener Influenzaviren über infizierte Wildvögel bestätigt. Bei Freilandhaltungen ist das Expositionsrisiko deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhal-tung. Nach einem Eintrag in einen Bestand sind die Folgen für den betroffenen Betrieb (Tötung aller Tiere) immens.

II. Rechtliche Würdigung

Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen folgt aus § 1 Abs. 2 i. V. m.
Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
(SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. Nr. 10 S. 386).

Aufgrund des Ausmaßes und der Ausbreitungstendenz der Aviären Influenza übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTier-GesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verord-nung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i.d.F. vom 29. Juni 2016 sowie der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV).

zu 1: Gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobe-wertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat in seinen Risikobewertungen, letztmalig vom 09. November 2016, zur Einschleppung sowie des Auftretens von hochgradig hochpatho-genem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelbestände das grundsätzliche Risiko der Einschleppung hochpathogener Influenzaviren über infizierte Wildvögel bestätigt. Bei Freilandhaltungen ist das Expositionsrisiko deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhal-tung. Nach einem Eintrag in einen Bestand sind die Folgen für den betroffenen Betrieb (Tötung aller Tiere) immens.

Am 12. November 2016 wurde in einer amtlichen Probe eines verendeten Wildvogels im Landkreis Leipzig das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Weitere Verdachtsfälle werden untersucht. Geflügelpest des Subtyps H5N8 wurde ebenfalls bei verendeten Wildvögeln an mehreren Fundorten in mehreren anderen Bundesländern (derzeit Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg – Vorpommern nachgewiesen. Auch aus den anliegenden Mitgliedstaaten Polen, Schweiz und Österreich sowie Ungarn und Kroatien liegen aktuell entsprechende Befunde vor. Nach Mitteilung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurden diese Viren vorher bereits bei Hausgeflügel (Puten) in Ungarn sowie wilden Wasservögeln in Ungarn (Höckerschwan), in Kroatien und in Polen (Möwe, Ente) nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. Aktuell hat der Eintrag an zwei Standorten in die Nutzgeflügelhaltung in Schleswig-Holstein bereits stattgefunden.

Mit dem Nachweis von hochpathogenem aviären Influenzvirus H5N8 in mehreren Wild-vögeln ist belegt, dass das Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Eine weitere Verbreitung durch Wildvögel insbesondere auch durch aasfressende sowie infizierte aber nicht erkrankte Wildvögel, auch über Kreisgrenzen hinaus, ist sehr wahrscheinlich.

Es ist zu befürchten, dass es durch infizierte Wildvögel zu einer Einschleppung in die Geflügelbestände des Freistaates Sachsen kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt.

zu 2: Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Geflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verluste führen kann.

Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während möglicher Widerspruchs- bzw. Klag-verfahren alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durch-geführt werden können.

Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen von Betrieben oder sonstigen Dritten in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche An-ordnungen sind daher sofort vollziehbar.

zu 3 und 4: Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach Ziffer 3 erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfü-gung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 4 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Be-kanntmachung des verfügenden Teils. Die vollständige Begründung kann in jeder Dienststelle der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

zu 5: Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskosten-gesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Lan-desdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektroni-sche Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermitt-lung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erfol-gen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Tobias Elflein
Stellv. Referatsleiter 24

Hinweis: Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
Donnerstag, 13 Oktober 2016 00:02

Suizid des Terrorverdächtigen Al-Bakr

Am Abend des 12. Oktober 2016 hat sich der in der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hauptverdächtige Jaber Al-Bakr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Haftkrankenhaus das Leben genommen.