Sächsische Quarantäne-Verordnung angepasst Das sächsische Sozialministerium hat die Ausnahmeregelung für den »Kleinen Grenzverkehr« geändert. Die sächsische Quarantäne-Verordnung wurde entsprechend angepasst. Ab morgen (17. November 2020) gilt: Personen dürfen nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe. Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität…