Besuche von Angehörigen in Alten-, Pflege- und stationären Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sollen trotz der angespannten Corona-Infektionslage in Sachsen weiter möglich sein. Um die Bewohner zu schützen, darf Besuchern der Zutritt in diesen Einrichtungen künftig nur nach erfolgtem Coronatest mit negativem Testergebnis gewährt werden. Betroffen sind Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen). Die Einrichtungen sind angehalten, die Tests selbst zu beschaffen, abzurechnen und die Durchführung eigenständig zu organisieren.Zudem…