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Freitag, 18 November 2022 02:27

Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

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Meldung vom 17. November 2022 - 
 
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Feststellung getroffen, dass eine Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nach Art. 100 Abs. 3 GG zur Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. Oktober 2020 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) unzulässig ist.

Die im Wesentlichen auf die weit gefasste Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützte Verordnung sah weitreichende Kontaktbeschränkungen vor, die überwiegend bußgeldbewehrt waren. Ihr Erlass fiel in einen Zeitraum, in dem in der (Fach-)Öffentlichkeit mit zunehmender Intensität darüber diskutiert wurde, ob es angesichts der erheblichen Einschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheit mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar sei, dass nicht der Gesetzgeber selbst, sondern die Exekutive mittels Verordnungen festlege, welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hinzunehmen seien.

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Letzte Änderung am Freitag, 18 November 2022 12:06