Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 142,3 (Montag der Vorwoche: 185,5). Im Vergleich zum Montag vergangener Woche (29. August 2022) sind 461 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Damit gibt es im Landkreis Meißen insgesamt 107.977 positiv getestete Fälle.
Unabhängig vom Status der Quarantäne sind (Stand 1. September 2022) 24 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden zwei Personen auf der Intensivstation behandelt. Alle hospitalisierten Personen sind als ungeimpft erfasst. Im Laufe der vergangenen Woche ist eine weitere Person verstorben. Die Zahl der Verstorbenen liegt damit bei insgesamt 999.
Tagesaktuelle Zahlen zur Corona-Situation in den Landkreisen können Interessierte auf dem Dashboard des RKI abrufen: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/ Informationen zu Bettenkapazität und Hospitalisierungsrate bietet das DIVI-Register auf folgender Website: www.divi.de/register/tagesreport.
Der Landkreis Meißen hat auf seiner Website die 26. Allgemeinverfügung „Absonderung“ veröffentlicht. Diese kann unter Aktuelles – Bekanntmachungen eingesehen werden: Landkreis Meißen - Bekanntmachungen und Bekanntgaben (kreis-meissen.org). Die Regelungen gelten bis zum Ablauf des 2. Oktober 2022.
Mit der neuen Allgemeinverfügung setzt der Landkreis Meißen die Quarantäne- und Isolationsregeln des Freistaates Sachsen um. Künftig ist damit die Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus auch mit einem Antigentest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) möglich. Ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion ist nicht mehr verpflichtend.
Für Lohnentschädigungszahlungen werden ab dem 5. September 2022 sowohl das positive Ergebnis eines PCR-Tests als auch das positive Ergebnis eines Antigentests (Fremdtestung durch Leistungserbringer) als Nachweis akzeptiert. Für einen Genesenennachweis ist gemäß § 22a des Infektionsschutzgesetzes aber wie bislang ein positives PCR-Testergebnis erforderlich. Diese PCR-Bestätigungstestung ist weiterhin kostenlos.
Unverändert endet die Absonderung bei positiv getesteten Personen nach fünf Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus verlängert sich der Absonderungszeitraum bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag.
Zur Beendigung der Absonderung ist wie bisher auch kein Testnachweis erforderlich, mit Ausnahme von Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Wiedereingliederungshilfe tätig sind. Diese benötigen einen negativen Testnachweis, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der Absonderung die Tätigkeit wiederaufnehmen möchten.