25. Allgemeinverfügung zur Absonderung veröffentlicht – aktualisierter Quarantänerechner online
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 642,3. Im Vergleich zum vergangenen Montag (18. April 2022) sind 1.747 positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Im Landkreis Meißen gibt es damit bislang insgesamt 91.760 positiv getestete Fälle.
Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 91 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Vier von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Von den hospitalisierten Personen sind drei geimpft und 88 ungeimpft, alle ITS-erfassten Personen sind als ungeimpft registriert. Mit zwei weiteren in dieser Woche im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorbenen Personen beläuft sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 955.
An diesem Montag startet die wöchentliche Berichterstattung zur Corona-Situation im Landkreis Meißen. Tagesaktuelle Zahlen zur Corona-Situation in den Landkreisen können Interessierte weiterhin auf dem Dashboard des RKI abrufen: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/ Informationen zu Bettenkapazität und Hospitalisierungsrate bietet das DIVI-Register auf folgender Website: www.divi.de/register/tagesreport.
Der Landkreis Meißen hat auf seiner Website unter Aktuelles – Bekanntmachungen die 25. Allgemeinverfügung zur Absonderung veröffentlicht. Diese tritt am heutigen Montag, 25. April 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Mai 2022. Die Allgemeinverfügung enthält unter anderem folgende wesentlichen Änderungen:
- Die Absonderung von Kontaktpersonen entfällt. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten.
- Die Beendigung der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig bereits nach fünf Tagen möglich, sofern 48 Stunden lang keine Symptome mehr aufgetreten sind. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis die 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage.
- Die Freitestungen für Infizierte entfallen.
- Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (in der Pflege, bei der medizinischen Versorgung und in der Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem fünften und zehnten Tag der Absonderung aufgenommen wird.
- Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Die Zeiten lassen sich mit dem Quarantänerechner berechnen.
- Es wurde eine Übergangsregelung eingefügt, so dass ab dem Tag des Inkrafttretens die aktuellen Regelungen für alle Personen gelten.
Weiterhin unverändert wird das Auftreten von Symptomen für die Berechnung der Absonderungszeit berücksichtigt (rückwirkend maximal zwei Tage). Es wird auch weiterhin der Tag der Testung oder des Beginns der Symptome als Tag 0 gezählt.
Auf der Website des Landkreises Meißen www.kreis-meissen.org/15946.html ist im FAQ-Katalog unter Punkt drei der aktualisierte Quarantänerechner zu finden. Der Begriff „Quarantänerechner“ wird aufgrund des Wiedererkennungswertes und der umgangssprachlichen Verwendung des Wortes weiterhin verwendet, auch wenn es sich streng genommen um einen „Isolationsrechner“ handelt.