Back to Top

Das Stadt- und Regionalportal

Samstag, 19 März 2022 01:22

Corona-Situation im Landkreis Meißen - Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verlängert (18.03.2022)

Artikel bewerten
(0 Stimmen)
Gegenüber dem Vortag sind 1.624 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 2.235,7.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit seit Beginn der Pandemie 74.497 positiv getestete Fälle, wobei gegenüber gestern drei Fälle korrigiert wurden. Gegenwärtig halten sich 7.716 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne auf.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 92 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden fünf Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation behandelt. Von den hospitalisierten Personen ist eine Person geimpft und 91 sind ungeimpft. Alle ITS-erfassten Personen sind als ungeimpft registriert. Da keine weiteren Verstorbenen zu verzeichnen sind, beläuft sich die Zahl der verstorbenen Personen unverändert auf 918.

Laut der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung behält sich die sächsische Staatsregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Überschreitung von einem der Belastungswerte für die Bettenbelegung (1.300 auf Normal- bzw. 420 auf Intensivstation) droht. Gestern waren sachsenweit 1.362 Krankenhausbetten auf Normalstation und 159 Betten auf der Intensivstation mit COVID-19-Patienten belegt.

Am heutigen Freitag tritt die Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einigen Anpassungen in Kraft. Diese ergeben sich aus den geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, welches bestimmte Maßnahmen nicht mehr vorsieht. Die Verordnung gilt bis zum 2. April 2022.

Änderungen in der neuen Verordnung sind:
  • Beschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen,
  • Wegfall der Beschränkungen bei Versammlungen,
  • bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen gilt im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl die 3G-Regel und
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Grundsätzlich wird auch weiterhin an der FFP2-Maskenpflicht festgehalten. Jedoch gilt hier eine Ausnahme bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen: Die Maske muss dann nicht am Platz getragen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Die neue Corona-Schutz-Verordnung ist unter folgendem Link einsehbar: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de