Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.664,1 und ist damit über das Wochenende leicht gefallen (Samstag: 1.767,3; Sonntag: 1.674,1). Gegenüber gestern sind 239 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Am Wochenende waren am Samstag 731 und am Sonntag 240 positiv getestete Personen zu verzeichnen.
Im Landkreis Meißen gibt es damit seit Beginn der Pandemie insgesamt 69.755 positiv getestete Fälle, wobei über das Wochenende inklusive des heutigen Tages 14 Fälle korrigiert worden sind. Gegenwärtig befinden sich 4.980 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.
Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 80 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden sieben Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation behandelt. Von den 80 hospitalisierten Personen ist eine Person geimpft und 79 sind ungeimpft, von den ITS-erfassten Personen sind alle ungeimpft. Mit einer weiteren verstorbenen Person erhöht sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 917.
Laut der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung behält sich die sächsische Staatsregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Überschreitung von einem der Belastungswerte für die Bettenbelegung (1.300 auf Normal- bzw. 420 auf Intensivstation) droht. Gestern waren sachsenweit 1.143 Krankenhausbetten auf Normalstation und 153 Betten auf der Intensivstation mit COVID-19-Patienten belegt.
Der Landkreis Meißen hat eine neue Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen auf der Website des Landkreises bekannt gegeben (https://www.kreis-meissen.org/3345.html). Sie ist vom heutigen 14. bis einschließlich 27. März 2022 gültig.
Im Vergleich zur vorhergehenden Allgemeinverfügung wurde eine klarstellende Definition zu PCR-Tests ergänzt: Testnachweise von PCR-Schnelltests (PoC-NAT-Tests) sind nun einem PCR-Testergebnis gleichgestellt. Gestrichen wurde hingegen die Regelung zur PCR-Testung als Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Tätigkeit für Beschäftige in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe.