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Donnerstag, 01 Juli 2021 00:50

Corona-Situation im Landkreis Meißen – Schwellenwert 10 der Sieben-Tage-Inzidenz ist unterschritten (30.06.2021)

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Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1,7. Gegenüber gestern ist eine positiv getestete Person hinzugekommen.
 
Stand heute gibt es im Landkreis Meißen 17.264 positiv getestete Personen, gegenüber gestern wurden zwei Fälle korrigiert. Aktuell befinden sich neun Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. Es sind zudem elf Kontaktpersonen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell zehn Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Zwei von ihnen werden auf der Intensivstation behandelt. Die Gesamtzahl der bislang im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorbenen Personen beläuft sich zu den Vortagen unverändert auf 600.

Am 1. Juli 2021 tritt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Diese regelt unter anderem, dass die bisherigen Beschränkungen mit Ausnahme bestimmter Basismaßnahmen in einem Landkreis entfallen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder unterschreitet. Im Landkreis Meißen ist dies der Fall. Entsprechend der Vorgaben der Verordnung hat der Landkreis Meißen die erforderliche Bekanntmachung auf seiner Website unter Aktuelles bei Bekanntmachungen veröffentlicht (http://www.kreis-meissen.org/3345.html).

Ab dem morgigen Donnerstag, 1. Juli, entfallen somit nahezu alle Schutzmaßnahmen (z. B. die Kontaktbeschränkungen), mit Ausnahme des Hygienekonzeptes sowie einiger weniger Schutzmaßnahmen für besonders sensible Bereiche bzw. für Bereiche, in denen besonders viele Personen zusammentreffen. Ausgenommen von den Lockerungen sind unter anderem Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personengruppen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser. Auch die Maskenpflicht gilt nach wie vor in Bereichen, wo sich viele Personen auf engem Raum treffen, beispielsweise in Ladengeschäften, bei körpernahen Dienstleistungen, im Öffentlichen Personennahverkehr, bei der Schülerbeförderung und beim Pflegedienst. Daneben besteht weiterhin bei Großveranstaltungen eine Masken- und Testpflicht, in Diskotheken eine Testpflicht im Innenbereich sowie eine Testpflicht für Saisonarbeitskräfte.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de