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Mittwoch, 07 April 2021 03:01

Corona - 13. Allgemeinverfügung zur Lockerungen von Schutzmaßnahmen bekannt gemacht (05.04.2021)

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Landkreis Meißen erlässt Allgemeinverfügung über inzidenzwertunabhängige Lockerungen von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie
 
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht die Möglichkeit von inzidenzwertunabhängigen Lockerungen durch die Landkreise vor, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an mit COVID-19 Erkrankten auf der Normalstation im Freistaat Sachsen nicht überschritten wird. Das Erreichen des festgelegten Maximums von 1.300 Betten wird durch die oberste Landes­gesundheitsbehörde bekanntgegeben.

Mit Stand 05.04.2021 sind 1.002 Betten im Freistaat Sachsen durch COVID-19-Patienten auf der Normalstation belegt (siehe www.coronavirus.sachsen.de). Es ist nicht davon auszugehen, dass am 06.04.2021 der Maximalwert überschritten ist. Vor diesem Hintergrund erlässt der Landkreis Meißen die Dreizehnte Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) und lockert damit mit Wirkung ab 06.04.2021 wie folgt einzelne Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie:

  • Click & Meet ist in bisher geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels sowie in Ladengeschäften nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unter­stützungs­bedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit. Erforderlich ist die Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie ein Hygiene- und Testkonzept, welches den Zutritt für Kundinnen und Kunden nur nach Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests vorsieht.

  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.

  • Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen, wie z. B. Kosmetik- und Tattoo­studios, ist ebenfalls zulässig. Benötigt wird hier ein Hygienekonzept, das für Betriebs­inhaber/innen und Beschäftigte zwei wöchentliche Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 sowie Maßnahmen, um durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kundinnen und Kunden zu vermeiden, vorsieht. Diese benötigen für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen einen tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests.

  • Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. Besucherinnen und Besucher müssen jeweils einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

Die Testpflicht gilt nicht für Personen unter sieben Jahren. Ein Test ist tagesaktuell, wenn dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

Landrat Ralf Hänsel wies darauf hin, dass trotz der Lockerungen alle Regelungsinhalte der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung weiterhin gelten: „Wir sind noch nicht über den Berg und haben nach wie vor zu viele neue Infektionsfälle mit entsprechenden Krankheitsverläufen. Aus diesem Grund sind die Kontaktbeschränkungen, die Abstands- und Hygieneregeln sowie das Tragen der Mund-Nasenbedeckungen weiterhin zwingend erforderlich.“

Das umfassende Testregime helfe dabei, die Kontakte noch effektiver nachverfolgen und so Infektionsketten schneller unterbrechen zu können. „Daher ist es enorm wichtig, die Testvorgaben stringent einzuhalten! Zur Sicherheit der Leistungserbringer sowie zur Sicherheit der Kundinnen und Kunden, aber vor allem, um dazu beizutragen, die seit heute geltenden Lockerungen beibehalten und vielleicht sogar ausbauen zu können“, wagte Landrat Hänsel einen vorsichtigen Blick in die Zukunft. Denn eines steht bereits fest: Sollte der Wert von 1.300 mit an COVID-19 Erkrankten belegten Normalbetten im Freistaat Sachsen überschritten werden, sind die Lockerungen nicht mehr zulässig und gelten gemäß Nr. 7 der Allgemeinverfügung automatisch als zurückgenommen.

Der vollständige Wortlaut der Dreizehnten Allgemeinverfügung einschließlich Begründung steht unter Bekanntmachungen auf der Homepage des Landkreises Meißen zur Verfügung (http://www.kreis-meissen.org/3345.html).

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de